Takea­ways (AI):
  • Die Pflicht zur Bestel­lung eines EU-Ver­tre­ters gilt für nicht in der EU ansäs­si­ge Unter­neh­men im Daten- und Digi­tal­recht.
  • Der Ver­tre­ter muss phy­sisch in der EU ansäs­sig sein; eine Brief­ka­sten­fir­ma genügt nicht.
  • Die Pflich­ten des Ver­tre­ters sind oft unklar, er haf­tet typi­scher­wei­se nur für eige­ne Verstösse.
  • Der Ent­wurf des Arti­fi­ci­al Intel­li­gence Acts ver­langt vom Ver­tre­ter, sei­ne Beauf­tra­gung bei Ver­dacht auf Ver­stö­sse zu kündigen.

Die Pflicht zur Bestel­lung eines EU-Ver­tre­ters für nicht in der EU (bzw. im EWR) ansäs­si­ge oder nie­der­ge­las­se­ne Per­so­nen ist vie­len Unter­neh­men aus dem Bereich des Daten­schutz­rechts bekannt. Eine sol­che Pflicht fin­det sich inzwi­schen jedoch in wei­te­ren Rechts­ak­ten im Bereich “Daten und Digi­ta­les”. Die­se Über­sicht bie­tet einen Über­blick über die Pflich­ten zur Bestel­lung eines EU-Ver­tre­ters im EU-Daten- und Digitalrecht.

Was ist ein Vertreter?

Der «Ver­tre­ter» muss im Unter­schied zu einer «Kon­takt­stel­le» (vgl. z.B. Art. 11 f. Digi­tal Ser­vices Act) in der Uni­on ansäs­sig oder nie­der­ge­las­sen – das heisst phy­sisch vor Ort – sein. Eine blo­sse Brief­ka­sten­fir­ma genügt nicht. Ein und die­sel­be Per­son kann aber Ver­tre­ter unter ver­schie­de­nen Rechts­ak­ten und/oder Ver­tre­ter für ver­schie­de­ne Ver­tre­te­ne sein. Es ist mög­lich, sowohl Grup­pen­ge­sell­schaf­ten als auch «exter­ne» natür­li­che oder juri­sti­sche Per­so­nen als Ver­tre­ter zu benennen.

Erste Pra­xis­hin­wei­se

Bei erster Durch­sicht der Bestell­pflich­ten fal­len fol­gen­de Punk­te auf:

Rol­le und Haf­tung des Ver­tre­ters sind oft gar nicht oder nicht klar gere­gelt. Es spricht jedoch viel dafür, For­mu­lie­run­gen wie

«Es ist mög­lich, den gesetz­li­chen Ver­tre­ter für Ver­stö­sse gegen Pflich­ten aus die­ser Ver­ord­nung haft­bar zu machen» (Art. 13 Abs. 3 DSA, vgl. auch Art. 17 Abs. 3 TCOR)

so aus­zu­le­gen, dass der Ver­tre­ter nur für einen Ver­stoss gegen eige­ne Pflich­ten haf­tet und nicht voll­um­fäng­lich in die Pflich­ten­stel­lung des Ver­tre­te­nen ein­rückt. Der Ver­tre­ter wird kaum die Kom­pe­ten­zen und Wei­sungs­be­fug­nis­se haben, um die Erfül­lung des viel­fäl­ti­gen Pflich­ten­ka­ta­logs, der dem Ver­tre­te­nen obliegt, sicher­zu­stel­len (vgl. nur das Mel­de- und Abhil­fe­ver­fah­ren, inter­ne Beschwer­de­ma­nage­ment­sy­stem und die Trans­pa­renz­be­richts­pflich­ten im Digi­tal Ser­vices Act). Nach hier ver­tre­te­ner Ansicht hat der Ver­tre­te­ne dem Ver­tre­ter daher nur die Res­sour­cen und Befug­nis­se ein­zu­räu­men, die erfor­der­lich sind, dass die­ser sei­ne aus­drück­lich auf­ge­zähl­ten Pflich­ten erfül­len kann.

Die Pflich­ten des Ver­tre­ters beschrän­ken sich oft auf die Pflicht zur Aus­kunft und Zusam­men­ar­beit mit Betrof­fe­nen und Auf­sichts­be­hör­den, gehen teil­wei­se (ins­be­son­de­re im Ent­wurf des Arti­fi­ci­al Intel­li­gence Acts und der EDHS‑E) aber dar­über hin­aus. Sofern davon die Rede ist, dass der Vertreter

«anstel­le [des Ver­tre­te­nen] von den zustän­di­gen Behör­den […] zu allen Fra­gen in Anspruch genom­men wer­den [kann], die für die Ent­ge­gen­nah­me, Ein­hal­tung und Durch­set­zung von Beschlüs­sen im Zusam­men­hang mit die­ser Ver­ord­nung erfor­der­lich sind» (Art. 13 Abs. 2 S. 1 Digi­tal Ser­vices Act)

ist der Ver­tre­ter nach dem Vor­ste­hen­den für die Ent­ge­gen­nah­me von Beschlüs­sen als Emp­fangs­ver­tre­ter, für die Beant­wor­tung von Fra­gen aber als Erklä­rungs­bo­te des Ver­tre­te­nen einzuordnen.

Bemer­kens­wert ist zudem die im Ent­wurf des Arti­fi­ci­al Intel­li­gence Act vor­ge­se­he­ne Pflicht des Ver­tre­ters, sei­ne Beauf­tra­gung zu kün­di­gen, wenn er aus­rei­chen­de Grün­de für die Annah­me hat, dass der Ver­tre­te­ne gegen sei­ne Ver­pflich­tun­gen aus der Ver­ord­nung ver­stösst. In einem sol­chen Fall muss er zudem unver­züg­lich die zustän­di­ge Markt­über­wa­chungs­be­hör­de infor­mie­ren. Dies Pflicht über­rascht, da die Bestel­lung des Ver­tre­ters die wirk­sa­me Auf­sicht und erfor­der­li­chen­falls die Durch­set­zung der Ver­ord­nung gegen den Ver­tre­te­nen ermög­li­chen soll. Die­se Durch­set­zung wür­de infol­ge der Kün­di­gung erschwert, da der Ver­tre­ter nicht mehr als Zustel­lungs­be­voll­mäch­tig­ter des Ver­tre­te­nen in Fra­ge kommt. Hier dürf­ten also im wei­te­ren Ver­lauf des Gesetz­ge­bungs­vor­ha­bens noch Ände­run­gen zu erwar­ten sein.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.