Die polnische Aufsichtsbehörde hat ein Bussgeld von umgerechnet CHF 50’000 gegen einen Marketingdienstleister verhängt, weil dieser vorsätzlich angemessene Massnahmen unterlassen hatte, um den Widerruf der Einwilligung (Art. 7(3) DSGVO) und das Rechts auf Löschung (Art. 12(2) und 17 DSGVO) zu ermöglichen. Unter anderem waren die Informationen dazu irreführend, und ein Widerruf war nur mit Angabe einer Begründung möglich, was unzulässig sei.