Die pol­ni­sche Auf­sichts­be­hör­de hat ein Buss­geld von umge­rech­net CHF 50’000 gegen einen Mar­ke­ting­dienst­lei­ster ver­hängt, weil die­ser vor­sätz­lich ange­mes­se­ne Mass­nah­men unter­las­sen hat­te, um den Wider­ruf der Ein­wil­li­gung (Art. 7(3) DSGVO) und das Rechts auf Löschung (Art. 12(2) und 17 DSGVO) zu ermög­li­chen. Unter ande­rem waren die Infor­ma­tio­nen dazu irre­füh­rend, und ein Wider­ruf war nur mit Anga­be einer Begrün­dung mög­lich, was unzu­läs­sig sei.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.