Postuat Recordon (11.4210): Kosten für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen eines Strafverfahrens
20.03.2014: Abschreibung im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 13.025
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Studie mit Alternativen zur jetzigen Situation in Auftrag zu geben, um die Kosten für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen eines Strafverfahrens, die den Untersuchungsbehörden in Rechnung gestellt werden, drastisch zu reduzieren.
Begründung
Die Kosten für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen eines Strafverfahrens stellen immer wieder ein Problem dar: Sie sind oft prohibitiv. Sind aber die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Massnahme einmal erfüllt, so kann es nicht angehen, dass deren Umsetzung durch exzessive Kosten erschwert wird. Hinzu kommt, dass einer angeschuldigten Person massiv und grundlos erhöhte Verfahrenskosten aufgebürdet werden können. Auch lässt sich nicht rechtfertigen, dass die betroffenen Unternehmen mehr als die marginalen Kosten verlangen können, die ihnen durch diese Massnahmen verursacht werden. So flexibel und angenehm das Kommunizieren vor allem dank Mobiltelefonie und Internet ist, so klar steht auch fest, dass diese Techniken für die öffentliche Sicherheit mit höheren Risiken verbunden sind. Es ist deshalb nicht mehr als recht, dass die Konzessionärinnen, die als einzige vom lukrativen Geschäft der Nachrichtenübermittlung profitieren, sich am Kampf der Polizei gegen die so entstandenen Risiken beteiligen. Die neue Gebührenverordnung, die 2012 in Kraft tritt, hat praktisch keine Auswirkungen auf die Tarifstruktur der Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Die Überwachung des Antennensuchlaufs ist viel zu teuer, da nicht nur die Kosten von 2200 Franken nach CS 5 anfallen, um zu bestimmen, welche Antennen und Funkzellen in die Überwachung einbezogen werden, sondern auch die Kosten für Nachforschungen in den Datenbanken, wobei diese Tätigkeit von der Anzahl Funkzellen abhängig ist, die in den Städten sehr hoch ist. Damit belaufen sich die Kosten einer solchen Überwachung oft auf mehrere zehntausend Franken. In einem Fall sollen es kürzlich fast 60 000 Franken gewesen sein. Die Berechnung pro Funkzelle ist jedoch willkürlich. Die Daten befinden sich nämlich oft in ein und derselben Datenbank. Die Anzahl Funkzellen hat deshalb nur einen geringen Einfluss auf den Arbeitsaufwand. Kommt hinzu, dass es sich um eine reine Dienstleistung der Informatik handelt. Solch hohe Beträge lassen sich damit wirtschaftlich nicht ernsthaft rechtfertigen.
Stellungnahme des Bundesrats
Der Bundesrat ist sich der Kosten- und Interessenproblematik bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bewusst. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Strafverfolgungsbehörden und den Interessen der Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sowie dem gesetzlichen Auftrag des Bundes. Der Bundesrat hat in Beantwortung der Interpellation Müller 11.3063 eine Kosten- und Prozessanalyse in Aussicht gestellt.
Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf; SR 780.1) bestimmt, dass die für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen zulasten der FDA gehen. Diese erhalten von den anordnenden Strafverfolgungsbehörden für erbrachte Aufwendungen eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachungsmassnahmen. Entsprechend sieht Artikel 31 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Vüpf; SR 780.11) vor, dass der Dienst ÜPF den Strafverfolgungsbehörden für die erbrachten Dienstleistungen gemäss der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF; SR 780.115.1) Rechnung stellt.
Die Kostenanalyse soll dazu beitragen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Totalrevision des BÜPF die Struktur der Kostenverteilung mittels Entschädigungen und Gebühren neu beurteilen kann. Die detaillierten Ergebnisse der Kostenanalyse können darüber hinaus auch für die Festlegung einer angemessenen Entschädigung an die FDA im Rahmen der Revisionen der Vüpf und GebV-ÜPF dienen. Die per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzte Revision der GebV-ÜPF hatte nicht zum Ziel, die Höhe der Gebühren anzupassen, sondern diente lediglich dazu, die in jahrelanger Praxis entstandenen Überwachungsmassnahmen in die Verordnung aufzunehmen.
Im Rahmen der laufenden Totalrevision des Büpf hat der Gesetzgeber die Gelegenheit, über eine Anpassung des bestehenden Gebühren- und Entschädigungssystems zu befinden. Hierbei ist den verschiedenen Interessen Rechnung zu tragen: Die Strafverfolgungsbehörden fordern eine qualitativ hochstehende und lückenlose Überwachung, währenddem die FDA die Deckung sämtlicher ihnen aus Überwachungsmassnahmen entstehenden Kosten wünschen. Der Bund seinerseits ist bei der Überwälzung der aus den Überwachungsmassnahmen entstehenden Kosten an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gebunden.
In der Botschaft wird der Bundesrat aufgrund der Ergebnisse der Analyse zuhanden des Parlamentes einen Regelungsvorschlag über die gesamte Kostenverteilung der Überwachungsmassnahmen im Post- und Fernmeldeverkehr unter Abwägung der divergierenden Interessen der beteiligten Akteure einbringen. Der Bundesrat ist bereit, die Anliegen des vorliegenden Postulates in die Abklärungen einzubeziehen.