- Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulats von Philippe Nantermod zur Tyrannei des Datenschutzes.
- Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) stärkt die Kontrolle der Bevölkerung über ihre Daten in einer digitalen Welt.
- Die Europäische Kommission bestätigt das angemessene Datenschutzniveau der Schweiz, welches grenzüberschreitende Datenübermittlung erleichtert.
- Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat erweiterte Kompetenzen, jedoch keine Sanktionsbefugnisse.
- Die Empfehlungen des EDÖB zielen darauf ab, Kunden Wahlfreiheit bei Datenbearbeitungen im Online-Kauf zu geben.
Das Postulat “Die Tyrannei des Datenschutzes stoppen” von Philippe Nantermod hat einige Wellen geschlagen. Der Bundesrat hat dazu nun Stellung genommen und beantragt – wenig überraschend – die Ablehnung des Postulats. Er stellt dabei u.a. klar, dass der EDÖB im Verfahren Digitec Galaxus, auf das sich Nantermod etwas unklar bezogen hatte, einen Gastkauf nicht verlangt, sondern nur als eine von mehreren Möglichkeiten sieht:
In der Schweiz richtet sich die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane oder private Personen nach dem Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1). Das totalrevidierte Datenschutzgesetz ist seit dem 1. September 2023 in Kraft. Die Revision war notwendig, damit die Bevölkerung in einer immer stärker digitalisierten Welt die Kontrolle über ihre Daten behalten kann. In innovationstechnischer Hinsicht stärkt ein wirksamer Datenschutz zudem das Vertrauen der Nutzerinnen und Nutzer in die neuen Technologien.
Darüber hinaus hat die Europäische Kommission in ihrem Bericht vom 15. Januar 2024 ihren Beschluss vom 26. Juli 2000 bestätigt, wonach die Schweiz ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Das totalrevidierte Datenschutzgesetz hat insbesondere ermöglicht, die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Angemessenheit weiterhin zu erfüllen. Diese Bestätigung der Angemessenheit stellt sicher, dass Personendaten weiterhin ohne zusätzliche Garantien aus der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in die Schweiz übermittelt werden können, was den Zugang zum europäischen Markt für Schweizer Unternehmen und insbesondere für KMU erleichtert. Diese grenzüberschreitende Datenübermittlung ist für die schweizerische Wirtschaft und insbesondere die Innovationskraft und die Wettbewerbsfähigkeit des Landes von zentraler Bedeutung.
Das neue DSG gilt als gleichwertig, behält im Vergleich zur europäischen Gesetzgebung aber einige Besonderheiten bei. So wurden zum Beispiel die Kompetenzen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ausgeweitet. Anders als die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden verfügt der EDÖB allerdings weiterhin nicht über Sanktionsbefugnisse. Die Stärkung der Kompetenzen des EDÖB ist eines der Elemente, welche die Europäische Kommission in ihrem Bericht hervorgehoben hat. Eine weitere Lockerung des schweizerischen Rechtsrahmens könnte insbesondere den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission aufs Spiel setzen.
Die Empfehlungen an Digitec, die der EDÖB nach altem Recht abgegeben hat, zielen darauf ab, den Kunden bei Datenbearbeitungen, die zur Erfüllung des Online-Kaufvertrags nicht erforderlich sind, eine Wahlfreiheit zu ermöglichen. Der EDÖB hat ausdrücklich mehrere Möglichkeiten offengelassen, darunter auch Gastkäufe.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass abgewartet werden sollte, bis die jüngste Revision ihre Wirkung stärker entfaltet hat, bevor Änderungen in Betracht gezogen werden.