Postulat Leutenegger-Oberholzer (16.3315): Register der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und Trusts
Postulat abgelehnt.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird eingeladen, in einem Bericht darzulegen, wie die Transparenz über die wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen, bei Rechtskonstruktionen wie Trusts und vergleichbaren Rechtsinstituten und Offshore-Konstruktionen verbessert werden kann. Dabei ist auch sicherzustellen, dass diese Informationen öffentlich zugänglich sind.
Begründung
Die revidierten Gafi-Richtlinien verlangen, dass die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen erfasst werden. Mit einer komplexen Gesetzesrevision, die auf den 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, hat das Parlament dem Begehren von Gafi ansatzweise Rechnung getragen. Auch im Zusammenhang mit den Panama Papers zeigt sich erneut, dass mit der in der Schweiz gewählten Lösung keine wirkliche Transparenz hergestellt werden kann. Es fehlt ein öffentlich zugängliches Register über die wirtschaftlich berechtigten Individuen aller juristischen Personen.
Völlig fehlt zudem die Transparenz über die wirtschaftlich Berechtigten, die hinter Rechtskonstruktionen wie den Trusts stehen. Diese werden über die Transparenzvorschriften für die juristischen Personen nicht erfasst. Die Unterstellung unter einen Finanzintermediär und die Registrierungspflicht durch die Finma (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion 13.3356) sichern noch keine öffentliche Transparenz über die jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten.
Die Transparenz und die damit verbundene öffentliche Kontrolle sind der beste Schutz vor Missbräuchen und vor Rechtskonstrukten, die zur Verdeckung illegaler Geschäfte dienen. Dieses Anliegen entspricht auch den Forderungen vieler Staaten, wie sie nach der Publikation der Panama Papers formuliert worden sind.
Stellungnahme des Bundesrats
Der Bundesrat unterstützt die internationalen Anstrengungen, die die Transparenz der juristischen Personen und der Rechtskonstruktionen wie Trusts sowie der sie beherrschenden Personen (wirtschaftlich Berechtigte) verbessern sollen. Die Schweiz hat deshalb Massnahmen ergriffen, um die Anforderungen der Groupe d’action financière (Gafi) wirksam umzusetzen. Für juristische Personen hat die Schweiz insbesondere die Pflicht eingeführt, der Gesellschaft die wirtschaftlich Berechtigten aller Beteiligungen von 25 Prozent oder mehr zu melden (Art. 697j und 790a OR). Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine Liste – d. h. ein Register – der wirtschaftlich Berechtigten zu führen, die im Inland namentlich den zuständigen Behörden jederzeit zugänglich sein muss. Jede Änderung ist ebenfalls zu melden, damit gewährleistet ist, dass die Liste oder das Register immer auf dem aktuellsten Stand ist. Das Gesetz schreibt zudem vor, dass die Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte ruhen, solange noch keine Meldung erfolgt ist. Im Gegensatz zum Gesetzentwurf des Bundesrates vom 13. Dezember 2013 über die Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen sieht das Gesetz jedoch keine strafrechtlichen Sanktionen vor.
Der Bundesrat unterstützt die Anstrengungen der G‑20 zur wirksamen Umsetzung der international bestehenden Gafi-Standards, sieht jedoch keine Notwendigkeit für weiter gehende Massnahmen, insbesondere nicht für die Schaffung öffentlicher Register der wirtschaftlich berechtigten Personen, wie es die G‑5 vorschlägt. Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind privatrechtlicher Natur und damit schützenswerte Informationen, namentlich unter dem Gesichtspunkt des Handels und des Datenschutzes. Sie müssen nicht zwingend öffentlich einsehbar sein. Wesentlich ist, dass die zuständigen Behörden im Inland rasch Zugang zu diesen Informationen haben. Darüber hinaus müssen auch die Finanzintermediäre die wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Personen kennen, mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten. Die einschlägigen geltenden Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) und seine Ausführungsbestimmungen genügen.
Was Rechtskonstrukte wie Trusts angeht, ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten in erster Linie in den Staaten erfasst und zur Verfügung gestellt werden sollten, nach deren Recht diese Rechtskonstruktionen gegründet wurden. Die Schweiz engagiert sich auf internationaler Ebene aktiv in diesem Sinne. Zur Erinnerung: Das Schweizer Recht lässt keine Gründung von Trusts zu. Bei den in der Schweiz verwalteten Trusts ist die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten schon anhand der Informationen möglich, die von den Finanzintermediären gemäss GwG erfasst werden müssen. Diese Informationen werden schriftlich dokumentiert und sind den zuständigen Behörden zugänglich. Ausserdem weist der Bundesrat darauf hin, dass Trustees als Finanzintermediäre gelten und somit den Pflichten gemäss GwG unterstehen, also auch der Pflicht zur Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten.
Zusammenfassend gesagt ist der Bundesrat der Ansicht, dass die geltende Gesetzgebung ausreicht, um die Transparenz der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und Rechtskonstruktionen zu gewährleisten, da namentlich gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden stets einen zeitgerechten Zugang zu diesen Informationen haben. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, jedermann den öffentlichen Zugang zu dieser Art von Informationen zu ermöglichen.