Postulat Schwaab (12.3152): Recht auf Vergessen im Internet
Angenommen (15.06.2012)
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob es zweckmässig ist, ein “Recht auf Vergessen im Internet” in die Gesetzgebung aufzunehmen und dieses Recht zu präzisieren, insbesondere im Zusammenhang mit den sozialen Netzwerken und den Suchmaschinen. Zudem soll geprüft werden, wie die Nutzerinnen und Nutzer dieses Recht besser geltend machen können.
Begründung
Die Nutzerinnen und Nutzer des Internets hinterlassen – manchmal unbewusst, oft gegen ihren Willen – Spuren in Form verschiedener personenbezogener Daten. Normalerweise haben sie keine Kontrolle darüber, was mit den Daten geschieht, die über sie in den sozialen Netzwerken gesammelt werden und die durch die Suchmaschinen zugänglich sind. Diese Daten können zeitlich unbeschränkt im Netz bleiben und eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, insbesondere wenn es sich um sensible, veraltete oder unvollständige Daten handelt oder wenn die Daten aus dem Kontext herausgerissen werden. Rufschädigungen kommen häufig vor und lassen sich meist nicht wieder gutmachen.
Deshalb wird mehr und mehr ein Recht auf Vergessen gefordert. So ist die EU dabei, ein solches Recht einzuführen (vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 25. Januar 2012). Die Frage wird auch in den USA geprüft (vgl. Weissbuch des Weissen Hauses, “Consumer Data Privacy in a Networked World”, Februar 2012). In der Schweiz empfiehlt auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) die Einführung dieses Rechts (vgl. 18. Tätigkeitsberichts des Edöb, S. 119).
Das Recht auf Vergessen umfasst insbesondere die Pflicht der sozialen Netzwerke, die Speicherung von personenbezogenen Daten auf ein absolutes Minimum zu beschränken, die Pflicht, die Default-Einstellung so zu programmieren, dass garantiert keine Daten öffentlich gemacht werden, sowie die Pflicht der Personen, die für die Bearbeitung der Personendaten verantwortlich sind, diese auf Gesuch einer betroffenen Person definitiv zu löschen, es sei denn, es bestehe ein legitimer Grund für die Aufbewahrung.
Stellungnahme des Bundesrats
Das Bundesamt für Justiz führte kürzlich eine umfangreiche Evaluation des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) durch. Der Bundesrat hat am 9. Dezember 2011 seinen Bericht zu dieser Evaluation verabschiedet und gelangt darin zur Auffassung, dass geprüft werden soll, inwieweit aufgrund der rasant fortgeschrittenen technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und von welcher Art dieser ist. Im Bericht hat der Bundesrat bereits Zielsetzungen skizziert, welche die gesetzgeberischen Revisionsarbeiten anvisieren. Dazu zählt unter anderem eine Verbesserung der Datenkontrolle und ‑herrschaft. Im Sinne des Postulates soll in diesem Rahmen auch eine Präzisierung des Rechts auf Vergessen geprüft werden (siehe BBl 2012 350).