Fast unter dem Radar der öffentlichen Aufmerksamkeit wurde am vergangenen Dienstag vor dem EuGH erneut in Sachen Schrems verhandelt (C‑311/18). Das erste Urteil des EuGH in Sachen Schrems (C‑362/14) aus dem Jahr 2015 führte zur Unwirksamkeit des “Safe Harbor”-Abkommens und in seiner Folge zu seiner Ersetzung durch das “Privacy Shield”. In dem jetzigen Verfahren stehen nun das Privacy Shield und – was für die Praxis noch wichtiger ist – die Standardvertragsklauseln auf dem Spiel. Sollten diese ebenfalls für unzureichend erklärt werden, wäre der Datentransfer in Drittländer erheblich beeinträchtigt.