Fast unter dem Radar der öffent­li­chen Auf­merk­sam­keit wur­de am ver­gan­ge­nen Diens­tag vor dem EuGH erneut in Sachen Schrems ver­han­delt (C‑311/18). Das erste Urteil des EuGH in Sachen Schrems (C‑362/14) aus dem Jahr 2015 führ­te zur Unwirk­sam­keit des “Safe Harbor”-Abkommens und in sei­ner Fol­ge zu sei­ner Erset­zung durch das “Pri­va­cy Shield”. In dem jet­zi­gen Ver­fah­ren ste­hen nun das Pri­va­cy Shield und – was für die Pra­xis noch wich­ti­ger ist – die Stan­dard­ver­trags­klau­seln auf dem Spiel. Soll­ten die­se eben­falls für unzu­rei­chend erklärt wer­den, wäre der Daten­trans­fer in Dritt­län­der erheb­lich beeinträchtigt.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.