pri­va­tim, die Kon­fe­renz der schwei­ze­ri­schen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, hat am 24.11.2025 eine “Reso­lu­ti­on zur Aus­la­ge­rung von Daten­be­ar­bei­tun­gen in die Cloud” ver­öf­fent­licht. pri­va­tim hat sich bereits frü­her wie­der­holt zum The­ma Cloud geäu­ssert.

Die Moti­va­ti­on dazu ist wohl in den Ent­wick­lun­gen in den letz­ten Mona­ten zu suchen, ins­be­son­de­re in den Kan­to­nen Luzern oder Basel-Stadt oder Zürich. Dass sich die unab­hän­gi­gen Daten­schutz­be­auf­trag­ten nun via pri­va­tim zum The­ma äussern, dürf­te also auch der poli­ti­schem Druck­si­tua­ti­on zuzu­schrei­ben sein (und auch der kürz­li­che Deal der USA mit der Schweiz bzw. des­sen daten­be­zo­ge­nen Inhal­te kann dabei eine Rol­le gespielt haben). Bemer­kens­wert ist immer­hin, dass der Kan­ton Gla­rus – aus bis­her unbe­kann­ten Grün­den – die Reso­lu­ti­on nicht mitträgt.

Inhalt­lich dürf­te die stren­ge Hal­tung von pri­va­tim von Zürich beein­flusst sein (die Zür­cher Daten­schutz­be­auf­trag­te ist auch Ansprech­per­son für Rück­fra­gen). Es drän­gen sich aber Anmer­kun­gen auf:

  • Anwen­dungs­be­reich und fak­ti­sches Ver­bot: Die Reso­lu­ti­on ver­sucht augen­schein­lich, nicht zu apo­dik­tisch zu klin­gen, wirkt in der Sache aber sehr abso­lut und scheint fast eine Lex Micro­soft eta­blie­ren zu wol­len – jeden­falls wird nur M365 als Tech­no­lo­gie bzw Ange­bot nament­lich genannt. In der Sache trifft die Reso­lu­ti­on aller­dings alle SaaS-Ange­bo­te mit poten­ti­el­ler Kennt­nis­nah­me durch aus­län­di­sche Pro­vi­der. Immer­hin: Die Reso­lu­ti­on sagt nicht expli­zit, der Ein­satz der Cloud durch kan­to­na­le Orga­ne sei ver­bo­ten. Im Umkehr­schluss bestä­tigt sie viel­mehr, dass der Ein­satz der Cloud recht­lich grund­sätz­lich zuläs­sig ist. Sie ver­langt bei beson­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten oder beson­de­ren Amts­ge­heim­nis­sen aber, dass die ent­spre­chen­den Daten vom Organ ver­schlüs­selt wer­den und der Anbie­ter kei­nen Zugriff auf den Schlüs­sel hat. Das ent­spricht einem Ver­bot von SaaS-Lösun­gen für sol­che Daten.
  • Ver­ab­so­lu­tie­rung des Schutz­be­darfs: Dass beson­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten in der Cloud beson­ders gefähr­det sind, kann nicht behaup­tet wer­den. US-Geheim­dien­ste wer­den sich eher etwa für Zah­lungs- oder Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­da­ten als für Gesund­heits­da­ten inter­es­sie­ren. Die Reso­lu­ti­on geht auch dar­über hin­weg, dass der Bun­des­rat den Schutz für nach dem “Swiss-US Data Pri­va­cy Frame­work” zer­ti­fi­zier­te US-Unter­neh­men bewusst als ange­mes­sen anerkennt.
  • Feh­len­de recht­li­che Begrün­dung: Die Reso­lu­ti­on begrün­det ihre Aus­sa­gen nicht. Sie arbei­tet mit einer peti­tio prin­ci­pii, wenn sie behaup­tet, das aus­la­gern­de Organ kön­ne nur “die Schwe­re poten­zi­el­ler Rechts­ver­let­zun­gen” mil­dern. Die Fra­ge wäre ja, ob eine Rechts­ver­let­zung über­haupt vor­liegt. Dazu wäre die Fra­ge zu beant­wor­ten, ob Kon­trol­le und Daten­si­cher­heit bei einem Hyper­s­ca­ler trotz theo­re­tisch mög­li­chem Behör­den­zu­griff nicht höher ein­zu­stu­fen sind als bei rea­li­sti­schen Alter­na­ti­ven mit allen Schwä­chen, die die­se auf­wei­sen kön­nen. Das Ergeb­nis einer sol­chen beid­seits rea­li­sti­schen Net­to­be­trach­tung wäre auf sei­ne recht­li­che Zuläs­sig­keit zu prü­fen. Die­se Fra­ge kann nicht mit einem Hin­weis auf mög­li­che Zugrif­fe durch US-Behör­den bei­sei­te­ge­wischt wer­den. Grund­rech­te haben einen Kern­ge­halt, der in die Rechts­an­wen­dung aus­strahlt. Ausser­halb des Kern­be­reichs sind Kom­pro­mis­se unver­meid­lich und zuläs­sig. Das gilt auch im Rah­men der Ver­wal­tungs­füh­rung. Ein Ein­griff ausser­halb des Kern­ge­halts ist nur dann grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen, wenn eine gleich­wer­ti­ge Alter­na­ti­ve ohne sol­chen Ein­griff zur Ver­fü­gung steht.
  • Bei­zug von Hilfs­per­so­nen: Der Bei­zug von Hilfs­per­so­nen ist auch bei Amts­ge­heim­nis­sen grund­sätz­lich nicht ver­bo­ten. Dass dabei nicht alle Fra­gen klar sind, heisst noch lan­ge nicht, dass “erheb­li­che Rechts­un­si­cher­heit” herrscht. Auch ist die Hal­tung der Zür­cher Behör­de schlecht begrün­det, die sich in der Reso­lu­ti­on spie­gelt, ein gro­sser Anbie­ter kön­ne nicht als Hilfs­per­son bei­gezo­gen wer­den. Das mag eine Fern­wir­kung der ver­fehl­ten, histo­risch beding­ten Bestim­mung von § 3 Abs. 1 des Zür­cher Geset­zes über die Aus­la­ge­rung von Infor­ma­tik­dienst­lei­stun­gen sein. Und dass die wach­sen­de Zahl kan­to­na­ler Ange­stell­ter Geheim­nis­se so viel bes­ser wahrt als Mit­ar­bei­ten­de der Hyper­s­ca­ler, wird man kaum behaup­ten dürfen.

Ein per se-Ver­bot von Lösun­gen mit Aus­lands­be­zug für bestimm­te Daten wäre ein poli­ti­scher Ent­scheid. Ein sol­ches Ver­bot oblä­ge dem Gesetz­ge­ber und nicht etwa die Inkauf­nah­me gewis­ser Risi­ken, die auch bei Bin­nen­lö­sun­gen unver­meid­bar sind und die in einem gewis­sen Mass selbst­ver­ständ­lich hin­ge­nom­men werden.