Update: Das Urteil ist rechtskräftig.
—
In einem noch nicht rechtskräftigen Entscheid vom 13. März 2019 hat das Regionalgericht Bern-Mittelland erwogen, dass weder aus Art. 8 DSG noch aus Art. 15 DSGVO ein Anspruch auf Bekanntgabe einzelner Empfänger von Personendaten folgt. Letzteres gilt zumindest bei Bonitätsauskünften. Die betroffene Person hat Anspruch jeweils nur auf Bekanntgabe der Kategorien von Empfängern. Weil die entsprechende Klage damit abzuweisen war, liess das Gericht offen, ob die DSGVO räumlich überhaupt anwendbar war (was sie klarerweise nicht war – es handelte sich um einen Binnensachverhalt, doch berief sich der Kläger auf Art. 3 DSGVO [nicht Art. 139 IPRG] und auf Art. 15 DSGVO).
Das Dokument ist hier abrufbar. Disclaimer: Die Beklagte wurde durch Walder Wyss vertreten.