Text des revidierten DSG gemäss Schlussabstimmung. Die Texte wurden automatisiert konvertiert – wir danken für Hinweise auf Fehler.
Den Artikeln ist jeweils der entsprechende Text der Botschaft zugeordnet, dies ohne Angabe der Seitenzahlen, allgemeine Ausführungen und die Botschaft zu entfallenen Artikeln. Die Botschaft und der Entwurf finden sich hier, der verabschiedete Schlussabstimmungstext hier. Das aktuelle DSG ist hier zu finden, und der Entwurf der revidierten Verordnung hier.
Eine englische Fassung des revDSG (Walder Wyss) findet sich hier.
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Botschaft zum Ingress
Der Bundesrat erachtet es als angemessen, Artikel 97 Absatz 1 BV im Ingress einzufügen. Dieser weist dem Bund die Kompetenz zu, den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu regeln. Der E‑DSG enthält nämlich einige Bestimmungen, die insbesondere die Transparenz der Datenbearbeitung, die Kontrolle durch die betroffenen Personen und das Aufsichtssystem des Beauftragten verbessern. Dadurch sind die Konsumentinnen und Konsumenten besser geschützt.
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
Bot Art. 1 Zweck (Zählg. gem. Entwurf)
Der Zweck des künftigen DSG entspricht dem Zweck des geltenden Rechts (Art. 1 DSG). Das DSG konkretisiert auf Gesetzesebene das in Artikel 13 Absatz 2 BV festgehaltene Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zusammenhang mit Personendaten, d. h. das Recht der betroffenen Person, grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob und zu welchen Zwecken Daten über sie bearbeitet werden dürfen. Die Bestimmung wird lediglich redaktionell geändert, indem ausdrücklich der Schutz auf natürliche Personen beschränkt wird. Diese Anpassung erfolgt aufgrund des geänderten Geltungsbereichs (siehe die Erläuterungen zu Art. 2 E‑DSG).
Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
2 Es ist nicht anwendbar auf:
3 Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4 Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
Bot Art. 2 Geltungsbereich (Zählg. gem. Entwurf)
Der Anwendungsbereich des DSG wird durch den E‑DSG teilweise erweitert, dies insbesondere, um den Anforderungen des E‑SEV 108 gerecht zu werden. So ist vorgesehen, die Ausnahmen in Bezug auf hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG) und diejenige betreffend öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs (Art. 2 Abs. 2 Bst. d DSG) anzupassen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der E‑DSG genau wie das bisherige Recht das Datenschutzrecht im Allgemeinen regelt. Falls die Bearbeitung von Personendaten in den Anwendungsbereich anderer Bundesgesetze fällt, gelten aufgrund der Lex-specialis-Regel (besondere Normen gehen der allgemeinen Norm vor) grundsätzlich die bereichsspezifischen Datenschutznormen.
Abs. 1 Anwendung für natürliche Personen
Das DSG gilt gemäss dem Vorentwurf für die Bearbeitung von Daten natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane.
Aufhebung des Schutzes für Daten juristischer Personen
Mit dem E‑DSG wird vorgeschlagen, auf den Schutz von Daten juristischer Personen zu verzichten. In den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union und des Europarates sowie in den entsprechenden Regelungen der meisten ausländischen Gesetzgeber ist kein solcher Schutz vorgesehen. Dieser Schutz ist nur von geringer praktischer Bedeutung, und der Beauftragte hat zu diesem Bereich noch nie eine Empfehlung abgegeben. Auch bleibt für juristische Personen ein umfassender Schutz unverändert bestehen, wie er durch die Artikel 28 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB) (Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise Rufschädigung), das UWG, das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 oder durch die Bestimmungen zum Schutz von Berufs‑, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen sowie Artikel 13 BV auf Verfassungsebene gewährleistet wird. Die Änderung erlaubt indessen, den Schutz in jenen Bereichen zu verbessern, in denen er derzeit nicht ausreichend umgesetzt wird und dadurch die Glaubwürdigkeit des Gesetzes zu erhöhen. Diese Lösung hat auch den Vorteil, dass die Bekanntgaben von Daten juristischer Personen ins Ausland nicht mehr davon abhängt, ob im Empfängerland ein angemessener Schutz gewährleistet ist (Art. 13 E‑DSG). Dies wird voraussichtlich zu einer Zunahme der Bekanntgabe ins Ausland beitragen. Festzuhalten ist auch, dass die meisten Expertinnen und Experten, die im Rahmen der RFA zur Revision des DSG befragt wurden, sowie die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer den Verzicht auf den Schutz von Daten juristischer Personen befürworteten. Dasselbe gilt für das Parlament, das einer Motion, welche den Schutz von Daten juristischer Personen beibehalten wollte, nicht zugestimmt hat.
Im Bereich der Datenbearbeitungen durch Bundesorgane hat die Aufhebung des Schutzes von Daten juristischer Personen zur Folge, dass die bundesrechtlichen Gesetzesgrundlagen, mit denen die Bundesorgane zur Bearbeitung von Personendaten ermächtigt werden, nicht mehr anwendbar sind, wenn diese Daten juristischer Personen bearbeiten. Nach Artikel 5 BV ist die Grundlage staatlichen Handelns jedoch das Recht. Der Gesetzesentwurf führt deshalb im RVOG für die Bundesorgane eine Reihe von Bestimmungen ein, welche deren Umgang mit Daten juristischer Personen regeln (vgl. Ziff. 9.2.8). Ausserdem soll eine Übergangsbestimmung während fünf Jahren mögliche Rechtslücken verhindern (vgl. Art. 66 E‑DSG sowie die Erläuterungen unter Ziff. 9.1.11).
Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ) räumt allen Personen das Recht ein, amtliche Dokumente der Bundesbehörden einzusehen, für die das Öffentlichkeitsprinzip gilt. Der neue Geltungsbereich des E‑DSG hat zur Folge, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Daten juristischer Personen enthalten, nicht mehr aus Datenschutzgründen eingeschränkt werden kann, sondern nur wenn dadurch Berufs‑, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) oder wenn das Risiko besteht, dass die Privatsphäre der juristischen Person beeinträchtigt wird, beispielsweise deren guter Ruf. Um die Rechte juristischer Personen beim Zugang zu amtlichen Dokumenten zu garantieren, wenn ein Gesuch sich auf Dokumente bezieht, bei denen die Gewährung des Zugangs die Privatsphäre der juristischen Person beeinträchtigen könnte, werden im Gesetzesentwurf einige Bestimmungen des BGÖ angepasst (vgl. Ziff. 9.2.7).
Die Aufhebung des Schutzes von Daten juristischer Personen bewirkt ebenfalls, dass diese gestützt auf den E‑DSG kein Auskunftsrecht mehr geltend machen können. Sie können aber ihre Verfahrensrechte geltend machen und gegebenenfalls aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes Einsicht in öffentliche Dokumente verlangen, wenn diese Informationen enthalten, die sie betreffen.
Abs. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Das DSG ist wie bisher nicht anwendbar auf Personendaten, die durch eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a E‑DSG); die redaktionelle Anpassung beinhaltet keine materiellen Änderungen.
Ebenfalls vom Geltungsbereich ausgenommen bleibt die Bearbeitung von Personendaten, die durch die eidgenössischen Räte und die parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen erfolgt (Art. 2 Abs. 2 Bst. b E‑DSG); dies aus denselben Gründen wie sie der Bundesrat bereits in der Botschaft vom 23. März 1988 angeführt hat.
Nach Buchstabe c sind die institutionellen Begünstigten gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG), die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen, dem E‑DSG nicht unterstellt. In Bezug auf das IKRK wird damit die aktuelle Situation beibehalten und es werden die übrigen betroffenen institutionellen Begünstigten ausdrücklich erwähnt. Diese anderen betroffenen institutionellen Begünstigten geniessen gestützt auf das Völkerrecht und das GSG selber auch Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit, damit sie ihre internationalen Funktionen erfüllen können. Von einem Staat kann nicht erwartet werden, dass er sich in Bezug auf die Daten, die von seinen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen bearbeitet werden, den Regeln des Schweizer Rechts unterwirft. Die Schweiz ist ihrerseits nicht verpflichtet, in Bezug auf ihr Vertretungsnetz im Ausland die ausländischen Regeln über den Datenschutz zu beachten. Auch von einer internationalen Organisation, die definitionsgemäss Aktivitäten in zahlreichen Staaten durchführt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Anforderungen des nationalen Rechts eines jeden Staates, in dem sie tätig ist, befolgt, denn dies würde es ihr verunmöglichen, die Funktionen, die ihr kraft ihrer Statuten zugewiesen wurden, zu erfüllen.
Abs. 3 Bearbeitung von Personendaten in Verfahren
Nach Artikel 2 Absatz 3 E‑DSG regelt das anwendbare Verfahrensrecht die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Die Norm regelt das Verhältnis des DSG zum Verfahrensrecht und hält als allgemeinen Grundsatz fest, dass ausschliesslich das anwendbare Verfahrensrecht darüber bestimmt, wie im Rahmen der Verfahren Personendaten bearbeitet werden und wie die Rechte der betroffenen Personen ausgestaltet sind. Das Verfahrensrecht stellt im Rahmen seiner Regelungen ebenfalls den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte aller Beteiligten sicher und gewährleistet damit einen dem DSG äquivalenten Schutz. Käme in diesem Bereich das DSG zur Anwendung, bestünde die Gefahr von Normkollisionen und Widersprüchen, die das austarierte System der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung stören könnten. Aus diesen Gründen sieht auch Artikel 9 Ziffer 1 Buchstabe a E‑SEV 108 eine entsprechende Ausnahme vor. Materiell entspricht die Regelung im E‑DSG dem geltenden Recht.
Unter die Ausnahme von Absatz 3 fallen nach dem Wortlaut zunächst “Gerichtsverfahren”. Hierzu zählen sämtliche Verfahren vor kantonalen und eidgenössischen Straf‑, Zivil und Verwaltungsgerichten, aber auch vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz. Weiter erfasst die Ausnahme sämtliche Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen unabhängig davon, vor welcher Behörde sie stattfinden. Zu den bundesrechtlichen Verfahrensordnungen gehören namentlich das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG), das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 2009, das VwVG, soweit es nicht um das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren geht, die Zivilprozessordnung (ZPO), das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs(SchKG), die StPO, das VStrR, der Militärstrafprozess vom 23. März 1979 und das IRSG.
Anders als das bisherige Recht verzichtet der E‑DSG auf den Begriff des hängigen Verfahrens, weil lediglich im Zivilprozessrecht von Rechtshängigkeit die Rede ist und dieser Begriff deshalb mitunter zu Abgrenzungsproblemen führte. Massgebend ist nun, ob ein Verfahren vor einem Gericht stattfindet oder von einer bundesrechtlichen Verfahrensordnung geregelt ist. Ein Verfahren findet vor einem Gericht statt, wenn dieses zum ersten Mal mit einem Fall befasst ist, indem das Verfahren nach der massgebenden Verfahrensordnung eingeleitet wurde. Ein