[…] So bean­tragt […] die SPK-SR ihrem Rat, in meh­re­ren Punk­ten von den Beschlüs­sen des Natio­nal­ra­tes abzu­wei­chen; dies ins­be­son­de­re dort, wo die von der gro­ssen Kam­mer ver­ab­schie­de­te Fas­sung einen Rück­schritt zum gel­ten­den Recht dar­stellt oder einen gerin­ge­ren Schutz als das EU-Recht bie­ten würde.

Die SPK-SR hat ein­stim­mig beschlos­sen, die Daten über gewerk­schaft­li­che Ansich­ten oder Tätig­kei­ten wie­der in die Liste der beson­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten (Art. 4 Bst. c Ziff. 1 E‑DSG) auf­zu­neh­men und damit eine Dif­fe­renz zum EU-Recht zu vermeiden.

Die SPK-SR hat zudem ein­stim­mig beschlos­sen, die Aus­nah­me von der Infor­ma­ti­ons­pflicht bei unver­hält­nis­mä­ssi­gem Auf­wand auf­zu­he­ben (Art. 18 Abs. 1 Bst. e E‑DSG), die vom Natio­nal­rat ein­ge­führt wor­den war.

Eben­falls ein­stim­mig sieht die Kom­mis­si­on davon ab, einen abschlie­ssen­den Kata­log der bei der Aus­übung des Aus­kunfts­rechts zu ertei­len­den Infor­ma­tio­nen ein­zu­füh­ren (Art. 23 Abs. 2 E‑DSG), wie dies der Natio­nal­rat verlangt.

Was die straf­recht­li­chen Sank­tio­nen betrifft, bean­tragt die SPK-SR mit 6 zu 0 Stim­men bei 2 Ent­hal­tun­gen, dass – wie vom Bun­des­rat vor­ge­schla­gen – die vor­sätz­li­che Nicht­ein­hal­tung der Anfor­de­run­gen an die Daten­si­cher­heit bestraft wird.

[…] Neben den genann­ten Punk­ten, die für die Aner­ken­nung der Äqui­va­lenz des Schwei­zer Daten­schutz­rechts durch die EU ent­schei­dend sind, ist die SPK-SR auch in den fol­gen­den Punk­ten von den Beschlüs­sen des Natio­nal­ra­tes abge­wi­chen, um das Schutz­ni­veau zu erhöhen.

Einer der zen­tra­len Punk­te des Geset­zes ist das Pro­fil­ing. Bereits in der Debat­te des Erstrats wur­de aner­kannt, dass die Regu­lie­rung die­ser Art der Daten­be­ar­bei­tung gemäss Natio­nal­rats­va­ri­an­te Lücken ent­hält und der Über­ar­bei­tung bedarf. Die­se Hal­tung teil­te die SPK-SR und sie hat sich nach einer Ver­tie­fung die­ser The­ma­tik mit 8 zu 2 Stim­men bei 1 Ent­hal­tung für eine Kom­pro­miss­lö­sung aus­ge­spro­chen, die den Begriff “Pro­fil­ing mit hohem Risi­ko” in das Daten­schutz­ge­setz auf­nimmt und einen erhöh­ten Schutz vor­sieht, wenn die Daten­be­ar­bei­tung unter die­se Kate­go­rie fällt. Die Min­der­heit will an der ursprüng­li­chen Ver­si­on des Bun­des­ra­tes fest­hal­ten, die einen erhöh­ten Schutz bei der Daten­be­ar­bei­tung zu Pro­fil­ing­zwecken vor­sieht und im Gesetz auf eine Dif­fe­ren­zie­rung in der Risi­ko­de­fi­ni­ti­on verzichtet.

Die SPK-SR ist ausser­dem der Ansicht, dass die Rech­te jener Per­so­nen, die einer Boni­täts­prü­fung unter­zo­gen wer­den, gestärkt wer­den müs­sen. In die­sem Sin­ne hat sie u. a. ein­stim­mig die Bear­bei­tung von Daten ein­ge­schränkt, die älter als fünf Jah­re sind oder Min­der­jäh­ri­ge betreffen.

Um den Beden­ken sei­tens Medi­en­un­ter­neh­men Rech­nung zu tra­gen, dass das neue Gesetz die jour­na­li­sti­sche Arbeit erschwe­ren könn­te, bean­tragt die SPK-SR eine Prä­zi­sie­rung, womit neu auch die jour­na­li­sti­sche Recher­che vom Recht­fer­ti­gungs­grund umfasst wird. Dies bedeu­tet, dass Medi­en eine Daten­be­ar­bei­tung, wel­che Per­sön­lich­keits­rech­te ver­letzt, auch dann recht­fer­ti­gen kön­nen, wenn die­se Daten im Hin­blick auf eine Publi­ka­ti­on erho­ben und gespei­chert wur­den, selbst wenn die Publi­ka­ti­on nicht ver­öf­fent­licht wird.

Bei den Erleich­te­run­gen, von denen Unter­neh­men pro­fi­tie­ren kön­nen, die Daten­schutz­be­ra­te­rin­nen und ‑bera­ter ernen­nen, ist die SPK-SR dem Natio­nal­rat mit 7 zu 4 Stim­men gefolgt. In den Augen der Kom­mis­si­on kön­nen so die Selbst­re­gu­lie­rung und das Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein der Unter­neh­men gestärkt wer­den. Die Min­der­heit bean­tragt die Strei­chung die­ser Erleich­te­run­gen, da die Unter­neh­men kei­ne Anrei­ze für die Ernen­nung sol­cher Bera­te­rin­nen und Bera­ter benötigen.