- Der Kantonsrat nahm die Revision des Gesetzes über Information und Datenschutz (IDG) mit grosser Mehrheit zur Beratung an.
- Protokolle von Regierungsrat- und Gemeindevorstandsgeschäften bleiben dem Öffentlichkeitsgrundsatz unterstellt; keine generelle Ausnahme.
- Gemeinden erhalten die Kompetenz, Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip eigenständig einschränkend zu regeln.
- Ein Schlichtungsverfahren für Konflikte zwischen Zugriffsgesuchstellern und Behörden wird eingeführt, analog zum bundesrechtlichen BGÖ.
Der Kantonsrat ist heute am 15. September 2025 mit grosser Mehrheit auf die Beratung des totalrevidierten Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) eingetreten (Geschäft 5923; siehe hier zur Vernehmlassung zur Revision).
In der Beratung hat er unter anderem entschieden, Protokolle bei Geschäften des Regierungsrates und der Gemeindevorstände nicht vom Öffentlichkeitsgrundsatz auszunehmen. Gemeinden sollen Ausnahmen zudem selbst einschränken können. Im Vorfeld hatte die Zürcher Kommission für Staat und Gemeinden (STGK) das Thema diskutiert und beantragt, die Protokolle grundsätzlich dem Zugangsrecht zu unterstellen. Sie hat zudem eine Bestimmung zum Schlichtungsverfahren aufgenommen, wenn Differenzen zwischen den Zugangsgesuchsteller und Behörden auftreten, analog zur Regelung auf Bundesebene im BGÖ.