- Neu definierte Datenhaltung regelt zulässige Datenkategorien, Prüfpflichten, Zweckbindung, Zugriffsrechte und Anonymisierung sowie Löschung nicht mehr benötigter Daten.
- Auskunftsrecht wird ans DSG angeglichen mit Aufschub, überprüfbaren Entscheidungen durch EDÖB und anfechtbaren Verfügungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- DSFA identifiziert Haupt‑ und Restrisiken; Gegenmassnahmen reduzieren Risiken, hohes Restrisiko bleibt bei Ausspähen, Spionage und Abhören.
Der Bundesrat hat am 28. Januar 2026 die Botschaft zur Änderung des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) verabschiedet und ans Parlament überwiesen:
- Medienmitteilung vom 28. Januar 2026
- Entwurf (BBl 2026 395)
- Botschaft (BBl 2026 394)
- Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse
- Dossier zur Revision
Die Revision erfolgt in mehreren Paketen; ein Zusatzpaket zu Cyberbedrohungen ist für die Vernehmlassung Mitte 2026 geplant.
Die Vorlage soll auf die durch Terrorismus, Extremismus, Spionage und Cyberangriffe verschärfte Bedrohungslage reagieren und enthält u.a. auch datenschutzrechtliche Neuerungen – die Datenhaltung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) wird neu konzipiert, das Auskunftsrecht an das DSG angeglichen und eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 22 DSG durchgeführt.
Datenhaltung
Bisher listete das NDG Informationssysteme des NDB auf, neu wird geregelt, welche Kategorien von Daten für welche Aufgaben bearbeitet werden dürfen, wie eingehende Daten zu prüfen sind, die Zwecke der Bearbeitung, die Zugriffsberechtigungen und Qualitätssicherungsmassnahmen für die Anonymisierung oder Löschung nicht mehr benötigter Daten.
Eine scheinbare Abweichung vom DSG bleibt erhalten: Unrichtige Daten dürfen bearbeitet werden, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind, weil auch eine fehlerhafte Information analytisch relevant sein kann:
Art. 51 Prüfung auf Richtigkeit
1 Der NDB prüft die Rohdaten auf Richtigkeit, bevor er sie als Arbeitsdaten kennzeichnet.
2 Er kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, die sich als inhaltlich falsch herausgestellt haben, bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 notwendig ist.
3 Er kennzeichnet die betreffenden Daten als inhaltlich falsch.
Genau besehen ist das allerdings keine Ausnahme, sondern eine deklaratorische Aussage: Wenn eine Information objektiv falsch ist, aber ihre Falschheit gerade der Gegenstand der Bearbeitung ist – was den Irrtum über die Falschheit ausschliesst –, so ist die so bearbeitete Information funktional betrachtet nicht unrichtig, genauso sowie wie bei abstrakt unrichtigen Archivdaten, deren Aussage nicht dieser Informationsgehalt sein soll, sondern die Tatsache, dass diese Information zu einem bestimmten Zeitpunkt verzeichnet war.
Auskunftsrecht
Der Entwurf passt die Regelung des Auskunftsrechts an. Für administrative Daten gilt alleine das DSG. Für nachrichtendienstliche Daten gilt es grundsätzlich ebenfalls, aber mit zwei Besonderheiten:
- Aufschub der Auskunft: Der NDB kann die Auskunft weiterhin aufschieben, auch wenn die gesuchstellende Person nicht verzeichnet ist (Art. 63a Abs. 3 Bst. b E‑NDG). Er muss den Aufschub allerdings nicht mehr in jedem Fall verfügen. Die betroffene Person kann beim EDÖB die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung und des Aufschubs verlangen (Art. 63b E‑NDG) und anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Prüfung beantragen (Art. 65 E‑NDG).
- Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft: Verweigert oder beschränkt der NDB die Auskunft, so muss er eine begründete Verfügung erlassen (Art. 63a Abs. 2 E‑NDG), die auf dem ordentlichen Rechtsweg anfechtbar ist.
DSFA
Zum Entwurf wurde eine DSFA erstellt, die folgende datenschutzrechtliche Hauptrisiken auswies:
- die „unheimliche Erfahrung“: Betroffene wissen oder vermuten, dass der NDB Daten über sie sammelt, ohne zu wissen warum;
- die Verletzung gesetzlicher Vorgaben, wodurch die Qualitätssicherung und Bearbeitungsschranken unterlaufen werden;
- Arbeitsprodukte auf Basis veralteter nachrichtendienstlicher Daten, die ihrerseits folgenreiche Massnahmen nach sich ziehen können;
- Weitergabe von Archivdokumenten an das Bundesarchiv, die noch schutzwürdige Quellen offen nennen.
Unter Beachtung der Gegenmassnahmen wies die DSFA keine hohen Datenschutzrisiken mehr. Im Bereich der Datensicherheit verbleibt als hohes Restrisiko das Ausspähen von Informationen, Spionage und Abhören. Der EDÖB hat die DSFA in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2025 grundsätzlich positiv bewertet.
Aufgaben und Massnahmen des NDB
Das Revisionspaket sieht ferner vor,
- den Aufgabenbereich des NDB auf den gesamten Cyberraum auszudehnen und eine Kompetenz zur Kontaktpflege mit Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen zu verankern;
- eine neue genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme für Auskünfte bei Finanzintermediären einzuführen, mit Blick auf die Aufklärung von Terrorismusfinanzierung und Spionagenetzwerken;
- den Anwendungsbereich der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen auf den gewalttätigen Extremismus auszuweiten;
- eine explizite Rechtsgrundlage für Profilings, einschliesslich Profilings mit hohem Risiko, zu schaffen;
- die interne Qualitätssicherungsstelle zu stärken, die unter anderem den Einsatz lernfähiger Programme (Algorithmen) zur Bearbeitung von Personendaten während der gesamten Einsatzzeit kontrolliert.
Die genehmigungspflichtigen Massnahmen bleiben befristet und erfordern die Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht und eine politische Freigabe durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS.
Diese Massnahmen waren in der Vernehmlassung auf Kritik gestossen:
- Zur Massnahme gegenüber Finanzintermediären verlangten die Bankiervereinigung und Economiesuisse in der Vernehmlassung eine präzisere gesetzliche Grundlage, Art. 26 Abs. 1 Bst. f E‑NDG entbinde die Banken nicht vom Bankkundengeheimnis. Das BVGer kritisierte die offene Formulierung der Bestimmungen und vermisste Ausführungsbestimmungen vergleichbar mit Art. 285 StPO.
- Kontrovers war auch die Ausdehnung der genehmigungspflichtigen Massnahmen auf gewalttätigen Extremismus. Einige Kantone und Privatim warnten vor einem «chilling effect» auf die Versammlungs- und Meinungsfreiheit und lehnten die Erweiterung ab.
- Hinsichtlich des Berufsgeheimnisses hat der Bundesrat auf die im Vorentwurf vorgesehene Streichung von Art. 28 Abs. 2 NDG verzichtet; diese Bestimmung, wonach gegen Personen mit einem Berufsgeheimnis (auch die Anwaltschaft) als Drittpersonen keine genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen angeordnet werden dürfen, bleibt bestehen.
Aufsicht
Die Aufgaben der Unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI) werden auf die Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) übertragen, die UKI wird aufgehoben. In der Vernehmlassung wurde dies begrüsst; strittig blieb aber die institutionelle Anbindung. Einige Kantone und privatim hatten die Angliederung der AB-ND an ein anderes Departement als das VBS – z.B. das EJPD – oder eine vollständige administrative Verselbständigung gefordert, privatim zudem eine Wahl der Behördenleitung durch die Vereinigte Bundesversammlung; der Bundesrat ist dem nicht gefolgt.