Der Ständerat hat heute, am 2. Juni 2020, die Differenzbereinigung fortgesetzt, aber nicht abgeschlossen:
- Art. 4 lit. c Ziff. 3 (genetische Daten als besonders schützenswerte Personendaten): Zustimmung zum Vorschlag der Kommission und damit zum ursprünglichen Entwurf des Bundesrates: als besonders schützenswerte Personendaten gelten pauschal alle “genetische Daten”; der vom Nationalrat geforderten Präzisierung, wonach „nur“ solche genetische Daten als besonders schützenswert gelten, “die eine natürliche Person eindeutig identifizieren”, wurde nicht gefolgt.
- Art. 4 lit. fbis (Profiling mit hohem Risiko): Zustimmung zum Vorschlag der Kommission, d.h. Orientierung am heutigen Persönlichkeitsprofil – die Definition würde damit wie folgt lauten: “Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt”; auch hier folgte keine Bereinigung.
- Art. 17 Abs. 2 lit. d und e (Umfang der Informationspflicht betr. “Liste ihrer Rechte” und “gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person zu bearbeiten und sie Dritten bekannt zu geben”): Zustimmung zum Nationalrat (Differenzbereinigung), Streichung dieser beiden Punkte.
- Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 3 (Maximalalter der Rohdaten bei Bonitätsprüfungen): Zustimmung zum Vorschlag der Kommission und damit zum ursprünglichen Entwurf des Bundesrates; ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes besteht demnach nur, wenn die Rohdaten nicht älter als 5 Jahre sind. Dem Nationalrat wurde auch hier nicht gefolgt.
Die aktualisierte Fahne ist hier abrufbar.
Damit besteht in drei der vier erwähnten Punkte nach wie vor keine Einigung zwischen den beiden Kammern. Es bleibt somit offen, ob die verbleibenden Punkte im Differenzbereinigungsverfahren erledigt werden können oder ob es schliesslich zu einer Einigungskonferenz (nach drei Bereinigungsrunden; bestehend aus Vertretern beider Räte) kommen wird.