Im lau­fen­den Geschäft zur “Ände­rung des KVG betref­fend Mass­nah­men zur Kosten­dämp­fung – Paket 2” (Geschäfts­nr. 22.062; dazu hier und hier) hat das Par­la­ment das Paket berei­nigt. Natio­nal- und Stän­de­rat haben die Ände­run­gen am Frei­tag, 21.3.2025, in den Schluss­ab­stim­mung fast ohne Gegen­stim­men verabschiedet:

Unter ande­rem könn­ne die (Grund-)Versicherer nach dem neu­en Art. 56a KVG die Versicherten

gezielt über kosten­gün­sti­ge­re Lei­stun­gen, die Wahl von geeig­ne­ten beson­de­ren Ver­si­che­rungs­for­men und prä­ven­ti­ve Mass­nah­men informieren.

Die Ver­si­che­rer müs­sen die Ver­si­cher­ten nach Art. 56a Abs. 2 KVG “bei der ersten Kon­takt­auf­nah­me” über den Zweck die­ser Infor­ma­ti­on infor­mie­ren und dar­auf hin­wei­sen, dass der Erhalt der Infor­ma­tio­nen frei­wil­lig ist und jeder­zeit wider­spro­chen wer­den kann.

Mit dem neu­en Art. 84 Abs. 1 lit. j KVG wer­den die Grund­ver­si­che­rer fer­ner ermäch­tigt, zu die­sen Zwecken Per­so­nen­da­ten zu bear­bei­ten. Ein Pro­fil­ing zu die­sen Zwecken bleibt indes­sen man­gels for­mell­ge­setz­li­cher Grund­la­ge wei­ter­hin unzulässig.