- Parlament bereinigte und verabschiedete das Kostendämpfungs-Paket 2 (Geschäftsnr. 22.062) fast einstimmig am 21. März 2025.
- Neu dürfen Grundversicherer Versicherte gezielt über kostengünstigere Leistungen, besondere Versicherungsformen und Prävention informieren (Art. 56a KVG).
- Versicherer müssen bei der ersten Kontaktaufnahme Zweck und Freiwilligkeit der Information sowie Widerspruchsmöglichkeit klar kommunizieren (Art. 56a Abs. 2 KVG).
- Grundversicherer dürfen Personendaten zu diesen Zwecken verarbeiten (Art. 84 Abs. 1 lit. j KVG); Profiling bleibt ohne gesetzliche Grundlage unzulässig.
Im laufenden Geschäft zur “Änderung des KVG betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2” (Geschäftsnr. 22.062; dazu hier und hier) hat das Parlament das Paket bereinigt. National- und Ständerat haben die Änderungen am Freitag, 21.3.2025, in den Schlussabstimmung fast ohne Gegenstimmen verabschiedet:
Unter anderem können die (Grund-)Versicherer nach dem neuen Art. 56a KVG die Versicherten
gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen informieren.
Die Versicherer müssen die Versicherten nach Art. 56a Abs. 2 KVG “bei der ersten Kontaktaufnahme” über den Zweck dieser Information informieren und darauf hinweisen, dass der Erhalt der Informationen freiwillig ist und jederzeit widersprochen werden kann.
Mit dem neuen Art. 84 Abs. 1 lit. j KVG werden die Grundversicherer ferner ermächtigt, zu diesen Zwecken Personendaten zu bearbeiten. Ein Profiling zu diesen Zwecken bleibt indessen mangels formellgesetzlicher Grundlage weiterhin unzulässig.