Im laufenden Geschäft zur “Änderung des KVG betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2” (Geschäftsnr. 22.062) ist u.a. ein Vorschlag zur Anpassung von Art. 84 KVG (Datenbearbeitung durch die Organe der OKP) in Diskussion (siehe bereits hier). Der Nationalrat hatte am 28. September 2023 entsprechend einem Vorschlag der SGK‑N vom 31. August 2023 vorgeschlagen, Art. 56 KVG um einen neuen Abs. 1bis KVG zu ergänzen:
1bis Zur Sicherstellung der Massnahmen gemäss Absatz 1 können die Versicherer die bei ihnen versicherten Personen individuell informieren über deren bezogene Leistungen, über Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und über Angebote, die auf eine verbesserte Wirtschaftlichkeit und Koordination der medizinischen Leistungserbringung abzielen, sowie mit deren Einverständnis den Leistungserbringern Informationen über die von den Versicherten bezogenen Leistungen zur Verfügung stellen.
In Art. 84 sollte ein neuer Abs. 1 lit. j die erforderliche Datenbearbeitung erlauben.
Die SGK‑S hat das Anliegen in ihrer Sitzung vom 23. April 2024 aufgenommen, will stattdessen aber einen neuen Art. 56a schaffen (und ebenfalls Art. 84 Abs. 1 lit. j KVG). Art. 56a KVG (siehe die aktuelle Fahne) hätte folgenden Wortlaut:
Art. 56a Gezielte Informationen der Versicherten
1 Die Versicherer können die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen informieren.
2 Die Versicherer informieren die Versicherten bei der ersten Kontaktaufnahme über den Zweck der spezifischen Information gemäss Absatz 1 und weisen die Versicherten auf die Freiwilligkeit zu deren Erhalt sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruchs hin.
Art. 84 Abs. 1 lit. j KVG würde den Krankenversicherern entsprechend erlauben,
die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen zu informieren.
Das grundsätzlich berechtigte Anliegen, im Bereich des Obligatoriums eine Beratung Grundversicherter zu ermöglichen, findet im Parlament offenbar breite Zustimmung. Auffallend ist, dass keine Grundlage für ein damit zusammenhängendes Profiling geschaffen werden soll – vielleicht eine Unterlassungssünde, wenn man an die (zu) breite Definition des Profiling denkt.