Im laufenden Geschäft zur “Änderung des KVG betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2” (Geschäftsnr. 22.062) berät der Nationalrat in der Herbstsession 2023 (11. – 29. September) über eine Reihe von Anpassungen des KVG (vgl. dazu die Botschaft vom 7. September 2022).
Die Mehrheit der vorberatenden Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK‑N) hat am 31. August 2023 zuhanden des NR einen interessante Vorschlag im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot (Art. 56 KVG) gemacht (vgl. die Fahne 2023 III N1 D).
Art. 56 soll durch einen neuen Abs. 1bis ergänzt werden:
1bis Zur Sicherstellung der Massnahmen gemäss Absatz 1 [“Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.”] können die Versicherer die bei ihnen versicherten Personen individuell informieren über deren bezogene Leistungen, über Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und über Angebote, die auf eine verbesserte Wirtschaftlichkeit und Koordination der medizinischen Leistungserbringung abzielen, sowie mit deren Einverständnis den Leistungserbringern Informationen über die von den Versicherten bezogenen Leistungen zur Verfügung stellen.
Entsprechend soll auch Art. 84 KVG (Bearbeiten von Personendaten) ergänzt werden (“Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem KVAG übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: […]”):
j. Massnahmen nach Artikel 56 Absatz 1bis sicherzustellen und entsprechende Informationen abzugeben.
Damit wäre die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit Krankenversicherer im Bereich des Obligatoriums (OKP) personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten bearbeiten können, um Grundversicherte zu beraten. Über Art. 84 lit. j KVG wäre auch der Bezug von Daten aus der Zusatzversicherung erlaubt, weil auch die Beschaffung von Personendaten ein Bearbeitung ist; möglich wäre also auch eine Verknüpfung solcher Daten (aber nur in eine Richtung, also nicht auch eine Bekanntgabe von OKP-Daten in die Zusatzversicherung) – jedenfalls solange kein Profiling erfolgt (denn dafür wäre eine formellgesetzliche Grundlage erforderlich).
Es ist ein altes Anliegen der Krankenversicherer, Daten nutzen zu dürfen, um Versicherte zu beraten und auf ihr Verhalten einzuwirken. Es kann für sich in Anspruch nehmen, den realen Verhältnissen Rechnung zu tragen, nämlich der Tatsache, dass Grundversicherer über mehr und qualitativ bessere Daten verfügen, als dies i.d.R. auf Leistungserbringer (Lerbs) zutrifft, zumal beim Krankenversicherer Daten mehrerer Lerbs zusammenlaufen. Dass Krankenversicherer ein Interesse haben, Leistungen zu reduzieren, ist dabei nicht Problem, sondern eher Teil der Lösung, zumal den eigentlichen Gatekeeper – den Lerbs – ihrerseits unterstellt wird, tendenziell an einer Mengenausweitung interessiert zu sein. Da ein Zuviel an Behandlungen ebenso schädlich sein kann wie keine oder die falsche Behandlung, ist ein gewisser Ausgleich der Interessen im Gesundheitsbereich nicht falsch. Es wird Sache der Aufsichtsbehörden sein, sicherzustellen, dass die Krankenversicherer Möglichkeiten zugunsten der Gesundheitsverbesserung der Versicherten verwenden und nicht, um Kosten als Selbstzweck einzusparen.
Vgl. dazu auch den Beitrag in der Aargauer Zeitung vom 11. September 2023 “Tabubruch: Helsana-Chef will Datenschutz lockern – und in die Behandlung der Patienten eingreifen” (Paywall).