Der Daten­schutz macht auch vor der Schieds­ge­richts­bar­keit nicht halt. Ins­be­son­de­re müs­sen die daten­schutz­recht­lich begrün­de­ten Rech­te und Pflich­ten der betei­lig­ten Per­so­nen gere­gelt wer­den. David Rosen­thal hat dazu eine unter einer frei­en Lizenz ver­füg­ba­re Vor­la­ge eines Data Pro­tec­tion Agree­ment zwi­schen Schieds­rich­tern, Par­tei­en und Par­tei­ver­tre­tern veröffentlicht:

http://www.rosenthal.ch/downloads/ArbitrationDPA.docx

AI-generierte Takeaways können falsch sein.