Der Bundesrat hat vorgeschlagen, das RVOG und diverse weitere Bestimmungen mit Blick auf den Schutz von Personendaten juristischer Personen anzupassen:
Hintergrund ist Art. 71 DSG bzw. die Motivation dieser Bestimmung: Nach Art. 71 DSG gelten die Bestimmungen der Bundeserlasse, die eine Bearbeitung von Personendaten erlauben, bis Ende August 2028 weiterhin auch für Daten juristischer Personen. Das Auslaufen dieser Übergangsbestimmung soll durch eine Anpassung des RVOG aufgefangen werden, die sich in weiten Teilen ans DSG anlehnt:
- Das RVOG soll vorsehen, dass der Begriff der Personendaten in den spezialrechtlichen Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane (natürlich nur durch diese) weiterhin auch Daten juristischer Personen umfassen soll – also wie Art. 71 DSG, aber ohne Befristung. Auch besonders schützenswerte Daten juristischer Personen soll es weiterhin geben, doch fallen die Geschäftsgeheimnisse aus dieser Definition (Art. 57qbis VE-RVOG). Entsprechend werden Bundeorgane Geschäftsgeheimnisse auch ohne formellgesetzliche Grundlage bearbeiten dürfen – es fragt sich, ob damit der verfassungsrechtliche Schutzauftrag gewahrt bleibt.
- Zudem haben juristische Personen nach Art. 13 Abs. 2 BV (Schutz vor „Missbrauch“ der Daten) gegenüber Bundesorganen auch grundrechtlich geschützte Ansprüche (z.B. ein Auskunftsrecht). Diese Betroffenenrechte juristischer Personen sollen im RVOG geregelt werden (Auskunftsrecht, Art. 57t VE-RVOG; ein Datenportabilitätsrecht wird nicht vorgesehen).
- Überdies werden die Anforderungen an gesetzliche Grundlagen zur Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen an die Vorgaben des DSG angeglichen (Art. 57r VE-RVOG). Soweit ein Spezialgesetz zwar Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten enthält, aber nicht von Daten juristischer Personen, so sollen erstere generell auch für letztere gelten;
- Schliesslich wird eine neue Bestimmung zur Auftragsbearbeitung von Daten juristischer Personen eingeführt, ebenso wie eine Bestimmung zur Bearbeitung von Daten zu nicht-personenbezogenen Zwecken.
Die Vernehmlassung dauert bis am 12. September 2025.