Das BGÖ sieht ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Verwaltung vor (Art. 6 BGÖ). Verweigert eine Behörde den Zugang zu verlangten Dokumenten, muss sie das summarisch begründen (Art. 12 BGÖ). Innert 20 Tagen seit dieser Stellungnahme oder nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist kann beim EDÖB ein Schlichtungsantrag gestellt werden (Art. 13 ff. BGÖ). Auf das Schlichtungsverfahren ist das VwVG nicht anwendbar. Die Ausgestaltung obliegt daher weitgehend dem EDÖB, der bspw. auf eine Schlichtungsverhandlung verzichten kann und innerhalb einer Ordnungsfrist von 30 Tagen eine Empfehlung abzugeben hat (Art. 14 BGÖ). Der Gesuchsteller kann anschliessend eine Verfügung der Behörde verlangen, die ans BVGer weitergezogen werden kann (Art. 15 und 16 BGÖ).
Um das Schlichtungsverfahren zu beschleunigen, hat der EDÖB 2017 einen Pilotversuch durchgeführt, bei dem
Schlichtungsanträge mehrheitlich in Schlichtungsverhandlungen mit den beteiligten Personen und Behörden behandelt werden. Im Fall einer Nichteinigung sollte lediglich eine summarisch begründete Empfehlung erlassen werden. Nur noch in Ausnahmefällen sollten direkt schriftliche Verfahren durchgeführt werden.
Der EDÖB hat diesen Versuch nun ausgewertet. Die Schlichtungsverfahren konnten dadurch stark beschleunigt werden:
Bearbeitungsdauer in Tagen | 2014 bis August 2016* | Pilotphase 2017 |
innert 30 Tagen | 11% | 59% |
zwischen 31 und 99 Tagen | 45% | 37% |
mehr als 100 Tage | 44% | 4% |
Ebenfalls gesteigert wurde der Anteil einvernehmlicher Lösungen, von 40% (2013−2016) auf 60%. Eine Befragung der Teilnehmer an den Schlichtungsverhandlungen deutet darauf hin, dass die Qualität der Schlichtungsverhandlungen als etwa gleich wahrgenommen wird (Durchschnittsnote von gegenüber 4.35 (2017) gegenüber 4.4 (2014) bei einem Maximum von 5).
Im Ergebnis
überführt der Beauftragte den Pilotversuch in den ordentlichen Betrieb. Die erfolgreich eingesetzten Massnahmen (mehrheitlich mündliche Verfahren, summarische Begründungen der Empfehlungen, schriftliche Verfahren nur in Ausnahmefällen) werden für die Durchführung von Schlichtungsverfahren integral beibehalten. Anpassungen an neue Entwicklungen und Erkenntnisse bleiben selbstverständlich vorbehalten.