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Schlich­tungs­ver­fah­ren nach BGÖ: Pilot­ver­such wird definitiv

Das BGÖ sieht ein gene­rel­les Recht auf Zugang zu amt­li­chen Doku­men­ten der Ver­wal­tung vor (Art. 6 BGÖ). Ver­wei­gert eine Behör­de den Zugang zu ver­lang­ten Doku­men­ten, muss sie das sum­ma­risch begrün­den (Art. 12 BGÖ). Innert 20 Tagen seit die­ser Stel­lung­nah­me oder nach Ablauf der dafür vor­ge­se­he­nen Frist kann beim EDÖB ein Schlich­tungs­an­trag gestellt wer­den (Art. 13 ff. BGÖ). Auf das Schlich­tungs­ver­fah­ren ist das VwVG nicht anwend­bar. Die Aus­ge­stal­tung obliegt daher weit­ge­hend dem EDÖB, der bspw. auf eine Schlich­tungs­ver­hand­lung ver­zich­ten kann und inner­halb einer Ord­nungs­frist von 30 Tagen eine Emp­feh­lung abzu­ge­ben hat (Art. 14 BGÖ). Der Gesuch­stel­ler kann anschlie­ssend eine Ver­fü­gung der Behör­de ver­lan­gen, die ans BVGer wei­ter­ge­zo­gen wer­den kann (Art. 15 und 16 BGÖ).

Um das Schlich­tungs­ver­fah­ren zu beschleu­ni­gen, hat der EDÖB 2017 einen Pilot­ver­such durch­ge­führt, bei dem

Schlich­tungs­an­trä­ge mehr­heit­lich in Schlich­tungs­ver­hand­lun­gen mit den betei­lig­ten Per­so­nen und Behör­den behan­delt wer­den. Im Fall einer Nicht­ei­ni­gung soll­te ledig­lich eine sum­ma­risch begrün­de­te Emp­feh­lung erlas­sen wer­den. Nur noch in Aus­nah­me­fäl­len soll­ten direkt schrift­li­che Ver­fah­ren durch­ge­führt werden.

Der EDÖB hat die­sen Ver­such nun aus­ge­wer­tet. Die Schlich­tungs­ver­fah­ren konn­ten dadurch stark beschleu­nigt werden:

Bear­bei­tungs­dau­er in Tagen 2014 bis August 2016* Pilot­pha­se 2017
innert 30 Tagen 11% 59%
zwi­schen 31 und 99 Tagen 45% 37%
mehr als 100 Tage 44% 4%

Eben­falls gestei­gert wur­de der Anteil ein­ver­nehm­li­cher Lösun­gen, von 40% (2013−2016) auf 60%. Eine Befra­gung der Teil­neh­mer an den Schlich­tungs­ver­hand­lun­gen deu­tet dar­auf hin, dass die Qua­li­tät der Schlich­tungs­ver­hand­lun­gen als etwa gleich wahr­ge­nom­men wird (Durch­schnitts­no­te von gegen­über 4.35 (2017) gegen­über 4.4 (2014) bei einem Maxi­mum von 5).

Im Ergeb­nis

über­führt der Beauf­trag­te den Pilot­ver­such in den ordent­li­chen Betrieb. Die erfolg­reich ein­ge­setz­ten Mass­nah­men (mehr­heit­lich münd­li­che Ver­fah­ren, sum­ma­ri­sche Begrün­dun­gen der Emp­feh­lun­gen, schrift­li­che Ver­fah­ren nur in Aus­nah­me­fäl­len) wer­den für die Durch­füh­rung von Schlich­tungs­ver­fah­ren inte­gral bei­be­hal­ten. Anpas­sun­gen an neue Ent­wick­lun­gen und Erkennt­nis­se blei­ben selbst­ver­ständ­lich vorbehalten.

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