- Der OGH hat dem EuGH Fragen zur Datenverarbeitung von Max Schrems und Facebook vorgelegt.
- Die zentrale Frage betrifft die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO bei der Verarbeitung von Nutzerdaten.
- Es wird erörtert, ob eine Einwilligung erforderlich ist oder ob Verträge genügen, um Daten für Werbung zu verarbeiten.
Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat dem EuGH eine Reihe von Fragen vorgelegt, im Zusammenhang mit einem Verfahren von Max Schrems gegen Facebook. Gegenstand des Verfahrens ist u.a. die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage Facebook bestimmte Daten über Schrems verarbeitet.
Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob sich Facebook zurecht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO berufen hat, die Erforderlichkeit der Verarbeitung für einen Vertrag. Diese Frage stellt sich deshalb, weil Facebook für die Verarbeitung von Daten über Schrems nicht über eine Einwilligung verfügt, in den AGB seit Geltung der DSGVO aber festhält,
„Anstatt dafür zu zahlen […] erklärst du dich durch Nutzung der Facebook-Produkte, für die diese Nutzungsbedingungen gelten, einverstanden, dass wir dir Werbeanzeigen zeigen dürfen … Wir verwenden deine personenbezogenen Daten […] um dir Werbeanzeigen zu zeigen, die relevanter für dich
sind.“
Facebook hat durch diese Formulierung versucht klarzustellen, dass der Nutzer mit seinen Daten zahlt und die Bereitstellung der entsprechenden Daten in diesem Sinne ebenso Vertragsbestandteil ist wie die Bezahlung eines Produkts.
Dem steht aber die sehr restriktive Haltung des EDSA entgegen, der in seinen Leitlinien zur Auslegung von des Art. 6 Abs. 1 b DSGVO vertritt, massgebend sei nicht der Wortlaut eines Vertrags, sondern sein objektiver Zweck, der auch nach den Erwartungen der betroffenen Personen zu bestimmen sei; notwendig i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO sei nur, was objektiv für den vom EDSA typisiert verstandenen Vertrag erforderlich ist. Nicht ausreichend sei eine nur wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Vertrag und der Datenverarbeitung, und Werbung sei nicht notwendig für einen Vertrag.
Vor diesem Hintergrund legt der OGH dem EuGH die Frage vor, ob in einem solchen Fall lit. b greift oder vielmehr eine Einwilligung erforderlich ist:
1. Sind die Bestimmungen der Art 6 Abs 1 lit a und b DSGVO dahingehend auszulegen, dass die Rechtmäßigkeit von Vertragsbestimmungen in allgemeinen Nutzungsbedingungen über Plattformverträge […], die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Aggregation und Analyse von Daten zum Zwecke der personalisierten Werbung beinhalten, nach den Anforderungen des Art 6 Abs 1 lit a iVm Art 7 DSGVO zu beurteilen sind, die nicht durch die Berufung auf Art 6 Abs 1 lit b DSGVO ersetzt werden können?
Weitere Vorlagefragen betreffen die Zulässigkeit der Analyse von Nutzungsdaten vor dem Grundsatz der Datenminimierung und die Frage, ob Daten besonders schützenswert sind, wenn sie Aufschluss über entsprechende Eigenschaften geben (z.B. Homosexualität), der Verantwortliche diese Daten aber nicht entsprechend verarbeitet, d.h. hier in der Werbung nicht nach solchen Kriterien differenziert.