Die Schweizerische Lauterkeitskommission SLK hat im Entscheid Nr. 179/16 vom 23. November 2016 festgehalten, es verstosse sowohl gegen das DSG als auch gegen die Grundsätze der Lauterkeitskommission, wenn ein Unternehmen in den AGB oder der Datenschutzerklärung festhält, „Persönliche Daten, die auf dieser Website eingegeben werden (z. B. Kontaktformulare etc.), werden nur bei […] gespeichert. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben», die Daten dann aber dennoch an eine Konzerngesellschaft weitergibt: Da das schweizerische Datenschutzrecht kein echtes Konzernprivileg kennt, kann eine Konzerngesellschaft ebenfalls eine „Drittperson“ sein.
Der Entscheid wird von Bühlmann Rechtsanwälte ausführlicher besprochen.