Die Schweizerische Lauterkeitskommission SLK hat sich im Entscheid Nr. 172/20 mit der Frage auseinandergesetzt, wann der Versand elektronischer Werbenachrichten “massenhaft” (i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG) erfolgt. Sie hat dabei festgehalten, dass es nicht auf die Anzahl versandter E‑Mails (“quantitativer Ansatz”), sondern auf die Automatisierung des Versands (“qualitativer Ansatz”) ankommt:
Die Botschaft zur Revision des Fernmeldegesetzes FMG, im Rahmen derer auch die vorliegende UWG-Bestimmung erlassen wurde, umschreibt den Begriff der «Massenwerbung» wie folgt […]: «Massenwerbung wird als Werbung umschrieben, die automatisiert erfolgt, d.h. ohne massgeblichen menschlichen Aufwand.». Dieser auch in der Lehre weitgehend aufgenommene «qualitative Ansatz» knüpft demnach an den Vorgang des Versandes der Werbebotschaft an […]. Hingegen ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, dem Zweck der Bestimmung noch aus den Materialien, dass der Begriff der «Massenwerbung» an einen allfälligen menschlichen Aufwand beim Sammeln der Empfängeradressen geknüpft ist. Entscheidend ist alleine die Automatisierung des nachfolgenden Versands. Erfasst wird demnach auch der einmalige automatisierte Versand einer geringen Anzahl von E‑Mails, nicht aber der Versand von E‑Mails, der «von Hand» erfolgt […]. […] In diesem Sinne ist das Tatbestandselement der «Massenwerbung» entgegen der Erwägungen der zitierten Einstellungsverfügung der Strafuntersuchungsbehörden erfüllt. Aufgrund der Gestaltung der vorliegenden zwei E‑Mail-Werbungen ist glaubhaft, dass der Versand automatisiert erfolgte (z.B. unpersönliche Ansprache verbunden mit allgemeinen, unpersönlichen Inhalten und Botschaften).