- Spanische Datenschutzbehörde verhängte Busse von EUR 2’000 gegen einen Anwalt wegen ungeschützter Offenlegung von Mieterdaten.
- Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO: fehlende technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
- Verletzung war fahrlässig und betraf heikle Daten, inklusive des Namens eines Minderjährigen; Schwärzen wäre erforderlich gewesen.
Die spanische Datenschutz-Aufsichtsbehörde, die,hat eine Busse von EUR 2 000 gegen einen Rechtsanwalt verhängt (Entscheid im Original auf spanisch; deutsche Fassung via DeepL). Der Anwalt hatte im Rahmen eines Verfahrens Mieter eines Wohnhauses vorgeladen. Dabei hat er Dokumente verwendet, auf deren Rückseite Personendaten anderer Mieter zu sehen waren, die für das Verfahren relevant waren, aber auch der Name eines Minderjährigen.
Die AEPD sah darin einen Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO, weil der Verantwortliche keine geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen i.S.v. Art. 32 Abs. 1 DSGVO getroffen habe. Offenbar hätte der Anwalt die Daten der drittbetroffenen Mieter schwärzen müssen. Dieser Verstoss sei fahrlässig gewesen und habe heikle Daten betroffen.