Die Fahne betreffend die formellen Anträge der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK‑N) vom 23. Januar 2020 wurde nun veröffentlicht. Danach bestehen im Wesentlichen die folgenden offiziellen Anträge der SPK‑N an den Nationalrat:
- Profiling mit hohem Risiko (Art. 4 lit. f E‑DSG): Eine Minderheit beantragt hinsichtlich dieses Begriffs den folgenden Wortlaut: «Profiling, welches zu besonders schützenswerten Personendaten» führt. Damit weicht der Wortlaut des Antrags von der Begriffsumschreibung des Ständerates ab und schränkt diesen auf Profilingmassnahmen, welche zu besonders schützenswerten Personendaten führen, ein.
- Im Zusammenhang mit der Informationspflicht des Verantwortlichen (Art. 17 E‑DSG) sollen weder eine Information über die Betroffenenrechte noch die Absicht, Personendaten zwecks Bonitätsprüfungen verwenden zu wollen, von der genannten Pflicht umfasst sein. Betreffend die Ausnahmen der Informationspflicht (Art. 18 E‑DSG) soll gemäss einem Minderheitsantrag entgegen dem Vorschlag des Ständerates ein unverhältnismässiger Aufwand eine entsprechende Pflicht des Verantwortlichen entfallen lassen.
- Auskunftsrecht (Art. 23 E‑DSG): Ein Minderheitsantrag fordert, dass die Betroffenen über das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidungsfindung sowie über die diesem Verfahren zugrundliegende Logik Auskunft verlangen darf, sofern diese mit einer negativen Rechtsfolge oder Beeinträchtigung verbunden ist. Eine Auskunft über die möglichen Bearbeitungen zwecks Bonitätsprüfung soll gestrichen werden.
- Rechtfertigungsgründe (Art. 27 E‑DSG): die Kommission formuliert betreffend die Rechtfertigungsgründe bei Bearbeitungen zwecks Bonitätszwecken mehrere Anträge: Ein Mehrheitsantrag hält am ursprünglichen Vorschlag seiner Kammer fest und will diese zulassen, wenn keine besonders schützenswerten Personendaten betroffen sind (Art. 27 Abs. 2 lit. c E‑DSG). Der Minderheitsantrag folgt allerdings dem Ständerat und will keine solche Bearbeitung zulassen, wenn ein Profiling mit hohem Risiko damit verbunden ist. Ferner dürfen Personendaten nur Dritten bekanntgegeben werden, wenn diese nicht älter als 10 Jahre sind; die Forderung nach einer expliziten Statuierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes soll gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag des Nationalrates fallen gelassen werden (Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 E‑DSG). Ferner beantrag eine weitere Minderheit gemäss dem ursprünglichen Vorschlag des Rates die Streichung der Bestimmung, wonach Personendaten nur Dritten bekanntgegeben werden dürfen, sofern dies Volljährige betrifft (Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 4 E‑DSG).
- Konzernprivileg: Sowohl für die Informationspflicht (Art. 18 Abs. 4 E‑DSG) als auch für das Auskunftsrecht (Art. 24 Abs. 2bis E‑DSG) sowie bei den Rechtfertigungsgründen (Art. 27 Abs. 2 lit. b E‑DSG) wird das vorgeschlagene Konzernprivileg bestätigt (vgl. dazu auch Blogbeitrag vom 25. Januar 2020).
Die Anträge werden in der kommenden Frühjahrssession (2. – 20. März 2020) im Nationalrat diskutiert. Es bleibt somit das Ergebnis dieser Beratungen abzuwarten.