Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK‑N) hat die Vorberatung des revidierten DSG (17.059) abgeschlossen. Die Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung allerdings denkbar knapp mit 9 zu 9 Stimmen bei 7 Enthaltungen und Stichentscheid des Präsidenten angenommen, was nicht erstaunt, angesichts der Kollision der Interessen von Konsumentenschutz, Gewerbe und Unternehmen.
Der Medienmitteilung der SPK‑N zufolge enthält die zuhanden des Nationalrats verabschiedete Fassung folgende Hauptpunkte:
- Der EDÖB soll nicht mehr vom Bundesrat, sondern von der Bundesversammlung gewählt werden.
- Es wird ein Recht auf Datenportabilität eingeführt. Jede Person kann demnach von einem Dienstleister verlangen, sie betreffende Personendaten in einem gängigen Format an sie herauszugeben, um diese Daten einem anderen Dienstleister übergeben zu können. Eine Minderheit wollte offenbar (über die DSGVO hinaus), dass dieses Recht für alle Personendaten gilt und nicht nur für diejenigen, welche die Person bekannt gegeben hat.
- Daten über Sozialhilfemassnahmen sind nicht mehr besonders schützenswert, weil es im Interesse der Vertragspartner, der Anbieter oder der Öffentlichkeit sein könne, zu wissen, ob eine Person Sozialhilfe bezieht.Auch Daten über gewerkschaftliche Tätigkeiten sollen nicht mehr in diese Kategorie fallen, dafür aber genetische Daten.
- Theoretisch brisant, praktisch wohl weniger: Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Dienstleistungen anbieten, sollen sich an das DSG halten und einen Vertreter in der Schweiz bezeichnen.
- Die gesonderte Regelung für den Umgang mit den Daten verstorbener Personen soll gestrichen werden.
- Mit deutlicher Mehrheit will die Kommission das vom Bundesrat vorgeschlagene Sanktionssystem annehmen, d.h. ein System strafrechtlicher Sanktionen gegen natürliche Personen (namentlich Führungskräfte). Juristische Personen sollen nur in bestimmten Fällen sanktioniert werden können. Die Kommission hat aber ein Postulat (18.4100) eingereicht, das den Bundesrat beauftragt, die allgemeine Einführung von pekuniären Verwaltungssanktionen im schweizerischen Recht zu prüfen. Der Höchstbetrag der Bussen soll bei CHF 250’000 bleiben. Zwei Minderheiten sprechen sich für höhere Bussen aus.
- Das revidierte DSG soll zwei Jahre nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft treten.
- Die Kommission hat mehrere Motionen eingereicht, die den Bundesrat auffordern, die Datenschutzbestimmungen in anderen Bundesgesetzen zu vervollständigen (19.3960, 19.3961, 19.3962, 19.3963, 19.3964, 19.3965).