SPK-SR: Geburt und Tod des daten­schutz­recht­li­chen Konzernprivilegs?

Gestern wur­den, wie berich­tet, die Vor­schlä­ge der Staats­po­li­ti­schen Kom­mis­si­on des Stän­de­rat (SPK-SR) ver­öf­fent­licht. Eine der inter­es­san­te­ren Neue­run­gen betrifft das Kon­zern­pri­vi­leg: Im Rah­men des Recht­fer­ti­gungs­re­gimes schlägt die SPK-SR vor, den Recht­fer­ti­gungs­grund des wirt­schaft­li­chen Wett­be­werbs leicht aus­zu­deh­nen, gleich­zei­tig aber dort ent­fal­len zu las­sen, wo Per­so­nen­da­ten an Drit­te bekannt­ge­ge­ben wer­den. Die­se Aus­nah­me wird wie­der­um durch ein Kon­zern­pri­vi­leg durch­bro­chen: Eine Wei­ter­ga­be von Per­so­nen­da­ten inner­halb des glei­chen Kon­zerns lässt die Beru­fung auf den Recht­fer­ti­gu­ngs­grund des über­wie­gen­den pri­va­ten Inter­es­ses auf­grund wirt­schaft­li­chen Wett­be­werbs nicht entfallen.

Gleich­zei­tig schlägt die SPK-SR als neu­en Art. 27 Abs. 3 E‑DSG vor, die Wei­ter­ga­be von Per­so­nen­da­ten an Drit­te zu ver­bie­ten, sofern die betrof­fe­ne Per­son nicht aus­drück­lich ein­ge­wil­ligt (“geneh­migt”) hat. Ein Kon­zern­pri­vi­leg ist hier nicht vorgesehen.

Nimmt man Art. 27 Abs. 3 aber zum Nenn­wert, d.h. legt man die­se Bestim­mung wört­lich aus, dann wider­spricht sie dem klei­nen Kon­zern­pri­vi­leg in Art. 27 Abs. 2 lit. b; denn dann wäre eine Wei­ter­ga­be selbst inner­halb des Kon­zerns nur mit Ein­wil­li­gung mög­lich. Die von Art. 27 Abs. 2 lit. b vor­ge­se­he­ne kon­zern­in­ter­ne Kon­stel­la­ti­on wäre im Rah­men des über­wie­gen­den Inter­es­ses gera­de aus­ge­schlos­sen. Eine wört­li­che Aus­le­gung von Art. 27 Abs. 3 ist daher aus syste­ma­ti­schen Grün­den abzu­leh­nen. Sie wäre aber auch inhalt­lich gera­de­zu absurd. Jedes Unter­neh­men ausser die klei­nen KMU wäre für sämt­li­che unter­neh­mens­in­ter­nen Pro­zes­se auf aus­drück­li­che (und jeder­zeit wider­ruf­li­che!) Ein­wil­li­gun­gen ange­wie­sen. Das kann die SPK-SR nicht ernst mei­nen. Soll­te die­ser Text den­noch Gesetz wer­den, müss­te Art. 27 Abs. 3 daher aus syste­ma­ti­schen und teleo­lo­gi­schen Grün­den so aus­ge­legt wer­den, dass auch hier ein Kon­zern­pri­vi­leg besteht, d. h. dass das Ver­bot der Dritt­wei­ter­ga­be inner­halb eines Kon­zerns nicht gilt. Der Stän­de­rat wird Gele­gen­heit haben, hier Klar­heit zu schaffen.

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