Gestern wurden, wie berichtet, die Vorschläge der Staatspolitischen Kommission des Ständerat (SPK-SR) veröffentlicht. Eine der interessanteren Neuerungen betrifft das Konzernprivileg: Im Rahmen des Rechtfertigungsregimes schlägt die SPK-SR vor, den Rechtfertigungsgrund des wirtschaftlichen Wettbewerbs leicht auszudehnen, gleichzeitig aber dort entfallen zu lassen, wo Personendaten an Dritte bekanntgegeben werden. Diese Ausnahme wird wiederum durch ein Konzernprivileg durchbrochen: Eine Weitergabe von Personendaten innerhalb des gleichen Konzerns lässt die Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden privaten Interesses aufgrund wirtschaftlichen Wettbewerbs nicht entfallen.
Gleichzeitig schlägt die SPK-SR als neuen Art. 27 Abs. 3 E‑DSG vor, die Weitergabe von Personendaten an Dritte zu verbieten, sofern die betroffene Person nicht ausdrücklich eingewilligt (“genehmigt”) hat. Ein Konzernprivileg ist hier nicht vorgesehen.
Nimmt man Art. 27 Abs. 3 aber zum Nennwert, d.h. legt man diese Bestimmung wörtlich aus, dann widerspricht sie dem kleinen Konzernprivileg in Art. 27 Abs. 2 lit. b; denn dann wäre eine Weitergabe selbst innerhalb des Konzerns nur mit Einwilligung möglich. Die von Art. 27 Abs. 2 lit. b vorgesehene konzerninterne Konstellation wäre im Rahmen des überwiegenden Interesses gerade ausgeschlossen. Eine wörtliche Auslegung von Art. 27 Abs. 3 ist daher aus systematischen Gründen abzulehnen. Sie wäre aber auch inhaltlich geradezu absurd. Jedes Unternehmen ausser die kleinen KMU wäre für sämtliche unternehmensinternen Prozesse auf ausdrückliche (und jederzeit widerrufliche!) Einwilligungen angewiesen. Das kann die SPK-SR nicht ernst meinen. Sollte dieser Text dennoch Gesetz werden, müsste Art. 27 Abs. 3 daher aus systematischen und teleologischen Gründen so ausgelegt werden, dass auch hier ein Konzernprivileg besteht, d. h. dass das Verbot der Drittweitergabe innerhalb eines Konzerns nicht gilt. Der Ständerat wird Gelegenheit haben, hier Klarheit zu schaffen.