Staats­an­walt­schaft I des Kt. ZH: Ein­stel­lungs­ver­fü­gung betr. StGB 271

Staats­an­walt­schaft I des Kt. ZH: Ein­stel­lungs­ver­fü­gung betr. StGB 271 (22. März 2005) (ZR 104/2005 S. 230):

[…] Der Begrün­dung des Bun­des­ge­richts fol­gend ist offen­bar jede Befra­gung einer Dritt­per­son eine Zeu­gen­be­fra­gung, wenn der Inhalt der von die­ser vor­ge­brach­ten Äusse­run­gen in irgend­ei­ner Form anschlie­ssend in ein gericht­li­ches Ver­fah­ren ein­ge­führt wird und dort Beweis­wert hat. Das trifft zumin­dest für den Kan­ton Zürich nicht zu. Zeu­gen­be­fra­gun­gen kön­nen hier­orts nur durch Beam­te unter Beob­ach­tung stren­ger Form­vor­schrif­ten durch­ge­führt wer­den. Immer wie­der kommt es vor, dass Anwäl­te mit poten­zi­el­len Zeu­gen im Sin­ne der zür­che­ri­schen Pro­zess­ord­nung Gesprä­che füh­ren und deren Inhalt über eige­ne Schrif­ten in den Pro­zess ein­brin­gen bzw. Dritt­per­so­nen um schrift­li­che Stel­lung­nah­men ersu­chen, die dann den Weg in die Akten fin­den. Den­ken kann man wei­ter an Befra­gungs­pro­to­kol­le von inter­nen Unter­su­chungs­or­ga­nen einer Gesell­schaft in Fäl­len, in denen ein Mit­ar­bei­ter eines Ver­mö­gens­de­lik­tes zum Nach­teil der Gesell­schaft ver­däch­tigt wird, an Erklä­run­gen gegen­über einer Revi­si­ons­fir­ma und vie­le ähn­li­chen Doku­men­te, die vor Anhe­bung einer Straf­an­zei­ge ver­fasst und die­ser dann bei­gelegt wer­den. In solch einem Vor­ge­hen liegt, wenn nicht Ein­fluss auf den Inhalt der Erklä­run­gen genom­men wird, nichts straf­recht­lich Rele­van­tes und, wie der Ent­scheid der Auf­sichts­kom­mis­si­on über die Rechts­an­wäl­te im Kan­ton Zürich zeigt, auch nichts Stan­des­wid­ri­ges vor. Es kann nicht sein, dass Tätig­kei­ten, die in inner­staat­li­chen Pro­zes­sen erlaubt sind, unter dem Gesichts­punkt der Wah­rung der Lan­des­sou­ve­rä­ni­tät plötz­lich straf­bar sein sol­len, wenn sie Aus­wir­kun­gen auf ein aus­län­di­sches Ver­fah­ren haben. Viel­mehr ist auf die ursprüng­li­che Inten­ti­on des Gesetz­ge­bers abzu­stel­len, wonach Hand­lun­gen nur dann straf­bar sein sol­len, wenn sie inner­staat­lich ein Ver­fah­ren wegen Amts­miss­brauch nach sich zie­hen wür­den. Die gegen­tei­li­ge Auf­fas­sung passt schwer zur Inter­na­tio­na­li­sie­rung der Gesell­schaft, der auch die Schweiz unter­wor­fen ist.[…]

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