Wie Kollege Martin Steiger (Steiger Legal) berichtet hat, hat das Stadtrichteramt Zürich am 10. Juni 2024 einen Strafbefehl wegen Verletzungen des DSG erlassen (hier findet sich der ursprüngliche Beitrag von Martin Steiger und hier der anonymisierte Strafbefehl, den Martin Steiger beschaffen konnte, mit Anmerkungen von ihm):
Die Stadtrichterin hatte eine vorsätzliche Verletzung der Auskunftspflicht erkannt, verweist dann aber auf Art. 19 f. DSG, also die Bestimmungen zur Informationspflicht. Anscheinend enthielt die erteilte Auskunft eine unzutreffende Angabe über die Herkunft der Personendaten bei der Verantwortlichen.
Die Busse wurde auf CHF 200 festgesetzt (zzgl. Kosten von CHF 250), bewegt sich also im niedrigen Bereich und weit weg von der Grenze von CHF 5’000 für einen Strafregistereintrag (Art. 18 Abs. 1 lit. c StReG).
Der Strafbefehl macht deutlich,
- dass es tatsächlich zu Bussen kommen kann – soweit bekannt, handelt es sich um die erste Busse nach dem revidierten DSG;
- dass das Strafrecht eine Waffe in der Hand zurecht oder zu Unrecht Unzufriedener sein kann. Da die echten Folgen – Kosten, Aufwand, Belastung – für die beschuldigte Person und ggf. ihre Arbeitgeberin erheblich höher liegen als der Bussenbetrag, lohnt es sich, insbesondere bei den Schnittstellen mit den Betroffenen (vor allem Information und Auskunft) vorsichtig zu sein;
- dass sich Strafbehörden auch von anscheinender Unkenntnis des DSG nicht unbedingt von Bussen abhalten lassen.