Stän­de­rat stimmt der dring­li­chen Ände­rung des Pan­de­mie­ge­set­zes zu (Pro­xi­mi­ty-Tra­cing-System)

Das Bun­des­amt für Gesund­heit (BAG) testet der­zeit die Cont­act Tra­cing App (“Pro­xi­mi­ty-Tra­cing-System”) zur Benach­rich­ti­gung von Per­so­nen, die poten­zi­ell dem Coro­na­vi­rus (Covid-19) aus­ge­setzt waren. Für die­sen Ver­suchs­be­trieb hat der Bun­des­rat am 13. Mai 2020 die “Covid-19-Ver­ord­nung Pilot­ver­such Pro­xi­mi­ty-Tra­cing” erlas­sen, die bis zum 30. Juni 2020 befri­stet ist. Der Bun­des­rat hat zudem die “Bot­schaft zu einer dring­li­chen Ände­rung des Epi­de­mien­ge­set­zes im Zusam­men­hang mit dem Coro­na­vi­rus (Pro­xi­mi­ty-Tra­cing-System)” aus­ge­ar­bei­tet. Heu­te hat der Stän­de­rat die Geset­zes­än­de­rung bereits grund­sätz­lich gut­ge­hei­ssen. Der Ent­wurf hat nur weni­ge Ände­run­gen erfah­ren. So soll die App nicht nur dann ein­ge­stellt wer­den, sobald die­se zur Bewäl­ti­gung der Coro­na­vi­rus-Epi­de­mie nicht mehr erfor­der­lich ist, son­dern auch, sobald sich die­se als unge­nü­gend wirk­sam erwei­sen soll­te. Der Natio­nal­rat wird das Geschäft am kom­men­den Mon­tag behan­deln. Stimmt er eben­falls zu, wird das Gesetz spä­te­stens am 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Der EDÖB hat den Ver­suchs­be­trieb der App mit Stel­lung­nah­me vom 11. Mai 2020 bereits als daten­schutz­recht­lich grund­sätz­lich zuläs­sig erach­tet. Der daten­schutz­freund­li­che Ansatz der App schlägt sich gemäss EDÖB ins­be­son­de­re in den fol­gen­den Aspek­ten der Aus­ge­stal­tung nieder:

  • es wird nur auf die Nähe zwi­schen den Usern abge­stellt, es wer­den kei­ne Ortungs­da­ten gesammelt;
  • kein Ken­nungs­aus­tausch mit Smart­phones ohne instal­lier­te Mobi­le App;
  • basie­rend auf den wech­seln­den Eph­eme­ral IDs (das sind vom jewei­li­gen tages­ak­tu­el­len pri­va­ten Schlüs­sel abhä­ni­ge, zufäl­li­ge Iden­ti­fi­ka­to­ren) ist ein Track­ing von Per­so­nen und Gerä­ten nicht möglich;
  • solan­ge kei­ne Mel­dung durch eine veri­fi­zier­te, infi­zier­te Per­son erfolgt, wer­den kei­ne Daten auf den Ser­ver hochgeladen;
  • nur Kon­takt­si­tua­tio­nen von zwei Metern oder weni­ger wer­den auf­ge­zeich­net und füh­ren bei einer Dau­er von ins­ge­samt min­de­stens 15 Minu­ten pro Tag zu einer Benachrichtigung;
  • die Dau­er der Auf­be­wah­rung der Daten ist begrenzt auf ihren Nut­zen zur Erken­nung von mög­li­chen Infektionen;
  • der Ein­satz des Systems ist auf die Dau­er der Pan­de­mie begrenzt;
  • das System basiert auf einem dezen­tra­len Ansatz.

Im Goog­le Play Store kann die App “Swis­s­Co­vid” bereits her­un­ter­ge­la­den wer­den. Aller­dings ist die Nut­zung der­zeit nur für Teil­neh­men­de des Ver­suchs­be­triebs vorgesehen.

Behörde

Gebiet

Themen

Ähnliche Beiträge

Newsletter