Revidiertes Datenschutzrecht der Schweiz: Umsetzung durch KMU
Dieses Dokument enthält eine Checkliste für die Umsetzung des revidierten schweizerischen Datenschutzgesetzes (nDSG) und der zugehörigen revidierten Datenschutzverordnung (DSV). Beide treten am 1. September 2023 in Kraft. Übergangsfristen gelten nur für bestimmte Anforderungen.
Die Checkliste ist auf einfachere Verhältnisse und private Unternehmen ausgelegt (nicht für öffentliche Organe). Grössere Organisationen werden diverse interne Vorgaben und Prozesse definieren müssen, um die Anforderungen einhalten zu können, auch wenn das nDSG und die DSV solche Prozesse kaum ausdrücklich verlangen.
Rot sind zwingende Aufgaben hinterlegt, gelb Aufgaben, die als möglicherweise zwingend zu prüfen oder die faktisch notwending sind, und grün Aufgaben, die sinnvoll, aber optional sind. Diese Checkliste berücksichtigt ausschliesslich das nDSG und die DSV und am Rande Geheimnisschutzbestimmungen, aber weder weitere Anforderungen aus sektoriellen Regelungen noch die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Letztere ist vor allem dann – zusätzlich zum nDSG – einzuhalten, wenn ein schweizerisches Unternehmen eine Niederlassung im EWR-Ausland hat, Angebote gezielt auf natürliche Personen im EWR ausrichtet oder das Verhalten von Personen im EWR-Ausland beobachtet (z.B. durch ein Tracking), und dann, wenn interne oder externe Vorgaben die Einhaltung der DSGVO verlangen.
Die Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar.
Weisungen und weitere Dokumentation
Anders als die DSGVO kennt das schweizerische Datenschutzrecht keine allgemeine Dokumentationspflicht und entsprechend keine Pflicht, Richtlinien zu erlas-sen. Es ist aber faktisch zwingend, zumindest die wesentlichsten Grundsätze in Form einer Weisung oder einer Handlungsanleitung festzulegen.
Minimalaufgaben:
Weisungen und weitere Dokumentation
Richtlinie zum Datenschutz
Richtlinie zum Datenschutz
Richtlinie zum Datenschutz
Richtlinie zum Datenschutz
Weitere Richtlinien
Dokumente mit weiteren Vorgaben bspw. zum Umgang mit IT-Mitteln und zur Auswertung bestimmter Verhaltensdaten durch den Arbeitgeber.
Nicht direkt, aber sinnvoll, aber jedenfalls die Auswertung bspw. des E‑Mail-Verkehrs und weiterer Verhaltensdaten verlangt zumindest laut dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) entsprechende vorgängige Hinweise.
Art. 6 und 19 nDSG; Art. 321b OR
Richtlinie zum Datenschutz
Richtlinie zum Datenschutz
Richtlinie zum Datenschutz
Richtlinie zum Datenschutz