- Kommentar zu den Sorgfaltspflichten nach Art. 8a GwG für Händler.
- Erfasst sind nur Händler, die Bargeld über 100.000 Franken entgegennehmen.
- Händler müssen die Identität der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person feststellen.
- Zusätzliche Abklärungen sind erforderlich, wenn Verdachtsmomente auf Geldwäsche bestehen.
- Die Dokumentationspflicht verlangt eine umfassende Aufzeichnung der Sorgfaltspflichten.
dataprotect.at: Der deutsche BGH hat nun klargestellt, dass Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber sind befugt, Verstöße gegen das Datenschutzrecht durchzusetzen
Der EuGH bejaht die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden für Datenschutzverstöße. Der BGH hat ein Urteil gefällt, das den Verkauf von Arzneimitteln ohne Zustimmung zur Datenerhebung als rechtswidrig einstuft. Gesundheitsdaten, wie Bestelldaten von Arzneimitteln, fallen unter besondere Datenschutzregelungen. Verbraucher können selbst entscheiden,…