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onlinekommentar.ch: Kom­men­tar zu Art. 38 GwG

01.04.2025
onlinekommentar.ch

Kom­men­tar zu Art. 38 GwG

  • Art. 38 GwG erfor­dert die Beauf­tra­gung einer Revi­si­ons­stel­le durch Händ­ler zur Ein­hal­tung von Geldwäschereivorschriften.
  • Die Rege­lung trat am 01. Janu­ar 2016 in Kraft und stellt einen Kom­pro­miss im Gesetz­ge­bungs­pro­zess dar.
  • Händ­ler, die die Prüf­pflicht ver­let­zen, kön­nen mit Geld­bu­ßen bestraft werden.
  • Es besteht eine Unter­schei­dung zwi­schen vor­sätz­li­chem und fahr­läs­si­gem Han­deln, die unter­schied­li­che Stra­fen zur Fol­ge hat.
  • Kri­tik an der Rege­lung weist auf mög­li­che Unge­rech­tig­kei­ten hin, da Händ­ler, die ihre Sorg­falts­pflich­ten erfül­len, den­noch bestraft wer­den können.
  • Die Ver­fol­gung von Ver­stö­ßen obliegt dem EFD und der Ver­jäh­rungs­zeit­raum beträgt sie­ben Jahre.
  • Fra­gen zur Ver­si­cher­bar­keit von Bus­sen sind eben­falls aufgeführt.