Kommentar zu Art. 38 GwG
- Art. 38 GwG erfordert die Beauftragung einer Revisionsstelle durch Händler zur Einhaltung von Geldwäschereivorschriften.
- Die Regelung trat am 01. Januar 2016 in Kraft und stellt einen Kompromiss im Gesetzgebungsprozess dar.
- Händler, die die Prüfpflicht verletzen, können mit Geldbußen bestraft werden.
- Es besteht eine Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln, die unterschiedliche Strafen zur Folge hat.
- Kritik an der Regelung weist auf mögliche Ungerechtigkeiten hin, da Händler, die ihre Sorgfaltspflichten erfüllen, dennoch bestraft werden können.
- Die Verfolgung von Verstößen obliegt dem EFD und der Verjährungszeitraum beträgt sieben Jahre.
- Fragen zur Versicherbarkeit von Bussen sind ebenfalls aufgeführt.