swissblawg fasst das Urteil 1B_26/2016 des BGer i.S. Ritzmann/Mörgeli zusammen:
- Das BGer bestätigt ein Beweisverwertungsverbot von durch die Universität Zürich massenweise erhobenen Email- und Telefondaten, weil ein hinreichender Tatverdacht fehlte und die Datenerhebung unverhältmässig war.
- Diese Anforderungen waren zu beachten, weil die Datenerhebung auf die Initiative der Staatsanwaltschaft erfolgte, auch wenn die Universität die Beweiserhebung ohne Zwang durchführte, und weil sie in die Grundrechte der betroffenen Personen eingriff.