swiss­blawg hat das Urteil des BGer i.S. Swis­s­com betr. zivil­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit der Inter­net Access Pro­vi­der für Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen im Inter­net zusam­men­ge­fasst. Das BGer kommt zum Ergeb­nis, dass Inter­net Access Pro­vi­dern nur durch die Bereit­stel­lung des Zugangs ins Inter­net kei­nen aus­rei­chen­den Bei­trag zu Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen Drit­ter lei­sten. Eine Mit­haf­tung durch Anstif­tung oder Begün­sti­gung kommt daher nicht in Betracht.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.