swiss­blawg berich­tet über ein Urteil des Bun­des­ge­richts, das einen Zugangs­an­spruch nach § 24 ff. des Zür­cher IDG betraf. Die kan­to­na­len Instan­zen hat­ten den Zugang zu Unrecht mit der Auf­la­ge ver­knüpft, Tei­le des Berichts nicht im Inter­net zu ver­öf­fent­li­chen. Dafür besteht kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge. Es war dem­ge­gen­über rich­tig, den Zugang selbst nur teil­wei­se zu gewäh­ren, um Dritt­in­ter­es­sen – hier Behör­den­mit­glie­der – zu schützen.