swissblawg berichtet über ein Urteil des Bundesgerichts, das einen Zugangsanspruch nach § 24 ff. des Zürcher IDG betraf. Die kantonalen Instanzen hatten den Zugang zu Unrecht mit der Auflage verknüpft, Teile des Berichts nicht im Internet zu veröffentlichen. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage. Es war demgegenüber richtig, den Zugang selbst nur teilweise zu gewähren, um Drittinteressen – hier Behördenmitglieder – zu schützen.