Das BGer hat vorliegend Kriterien aufgestellt zur Unterscheidung zwischen der genehmigungsbedürftigen verdeckten Ermittlung i.S.v. StPO 285a und der nicht genehmigungsbedürftigen verdeckten Fahndung nach StPO 298.
Das BGer hat vorliegend Kriterien aufgestellt zur Unterscheidung zwischen der genehmigungsbedürftigen verdeckten Ermittlung i.S.v. StPO 285a und der nicht genehmigungsbedürftigen verdeckten Fahndung nach StPO 298.
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