Das Bundesgericht hatte im Entscheid 1C_14/2016 zu beurteilen, ob die Agenda des Rüstungschefs ein amtliches Dokument i.S.v. Art. 5 BGÖ handle, wie swissblawg zusammenfasst:
Sie [die Outlook-Agenda] stellt nicht bloss eine persönliche Erinnerungshilfe dar, die im Sinne eines Arbeitshilfsmittels der eigenen Terminverwaltung dienen soll. Ihre Tragweite reicht erheblich weiter: Beim Kalenderinhaber handelt es sich um ein Mitglied des obersten Kaders des VBS. Dessen Agenda hat einen massgeblichen Einfluss auf die gesamte Verwaltungstätigkeit und die Abläufe im Bundesamt für Rüstung (E. 2.5.2.).