Das Bger hat sich im Urteil 4A_576/2015, das amtlich publiziert wird, zu den Grenzen der Videoüberwachung bei Mietliegenschaften geäussert. Das Urteil wird von swissblawg zusammengefasst:
Sichtbar montierte Kameras sind grundsätzlich zur Prävention und Aufklärung von Einbrüchen und Vandalismus geeignet. Ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme in Frage kommt, hängt wohl von den Umständen ab. Zumindest im vorliegenden Fall war eine solche Massnahme nicht ersichtlich. Insbesondere sei eine Verbesserung der Beleuchtung nicht gleich wirkungsvoll. Die Speicherdauer der Aufnahmen ist angemessen zu beschränken. Vorliegend wurden die Aufnahmen nach 24 Stunden überspielt, was “massvoll” sei.
Sodann waren die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, hier die Interessen der Vermieterschaft und der anderen Mieter an einer Verhinderung von Straftaten gegen das Interesse des Klägers, sich jederzeit unbeobachtet in den allgemein zugänglichen Bereichen der Mietliegenschaft zu bewegen. Letzteres Interesse wurde dabei als weniger gewichtig eingestuft.
Dies galt – “angesichts der überschaubaren Verhältnisse mit nur wenigen Mietparteien sowie fehlender Hinweise auf eine konkrete Gefährdung” – aber nicht für Bereiche, in welchen der sich der betroffene Mieter regelmässig aufhalten müsse, wie hier dem Hauseingangsbereich. Kameraaufnahmen mit 24-stündiger Aufzeichnung würden hier eine systematische Erhebung der Tageszeiten ermöglichen, zu denen der Mieter die Liegenschaft betrete oder verlasse, und allenfalls von Begleitpersonen. Dadurch würde der Beschwerdegegner in seiner Privatsphäre in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Ähnliches gelte für Aufnahmen bei den Durchgängen zur Waschküche.