Das Bger hat sich im Urteil 4A_576/2015, das amt­lich publi­ziert wird, zu den Gren­zen der Video­über­wa­chung bei Miet­lie­gen­schaf­ten geäu­ssert. Das Urteil wird von swiss­blawg zusam­men­ge­fasst:

Sicht­bar mon­tier­te Kame­ras sind grund­sätz­lich zur Prä­ven­ti­on und Auf­klä­rung von Ein­brü­chen und Van­da­lis­mus geeig­net. Ob eine gleich geeig­ne­te, aber mil­de­re Mass­nah­me in Fra­ge kommt, hängt wohl von den Umstän­den ab. Zumin­dest im vor­lie­gen­den Fall war eine sol­che Mass­nah­me nicht ersicht­lich. Ins­be­son­de­re sei eine Ver­bes­se­rung der Beleuch­tung nicht gleich wir­kungs­voll. Die Spei­cher­dau­er der Auf­nah­men ist ange­mes­sen zu beschrän­ken. Vor­lie­gend wur­den die Auf­nah­men nach 24 Stun­den über­spielt, was “mass­voll” sei.

Sodann waren die betrof­fe­nen Inter­es­sen gegen­ein­an­der abzu­wä­gen, hier die Inter­es­sen der Ver­mie­ter­schaft und der ande­ren Mie­ter an einer Ver­hin­de­rung von Straf­ta­ten gegen das Inter­es­se des Klä­gers, sich jeder­zeit unbe­ob­ach­tet in den all­ge­mein zugäng­li­chen Berei­chen der Miet­lie­gen­schaft zu bewe­gen. Letz­te­res Inter­es­se wur­de dabei als weni­ger gewich­tig eingestuft.

Dies galt – “ange­sichts der über­schau­ba­ren Ver­hält­nis­se mit nur weni­gen Miet­par­tei­en sowie feh­len­der Hin­wei­se auf eine kon­kre­te Gefähr­dung” – aber nicht für Berei­che, in wel­chen der sich der betrof­fe­ne Mie­ter regel­mä­ssig auf­hal­ten müs­se, wie hier dem Haus­ein­gangs­be­reich. Kame­ra­auf­nah­men mit 24-stün­di­ger Auf­zeich­nung wür­den hier eine syste­ma­ti­sche Erhe­bung der Tages­zei­ten ermög­li­chen, zu denen der Mie­ter die Lie­gen­schaft betre­te oder ver­las­se, und allen­falls von Begleit­per­so­nen. Dadurch wür­de der Beschwer­de­geg­ner in sei­ner Pri­vat­sphä­re in unzu­mut­ba­rer Wei­se beein­träch­tigt. Ähn­li­ches gel­te für Auf­nah­men bei den Durch­gän­gen zur Waschküche.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.