Der EU-Rahmenbeschluss 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, wurde in der Schweiz durch eine Änderung des Datenschutzgesetzes umgesetzt. Die Bundesorgane wurden dabei verpflichtet, einerseits die betroffene Person über jede Beschaffung von Daten zu informieren und andererseits Personendaten aufzubewahren, wenn deren Vernichtung die Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde. Ausserdem werden im StGB und im Schengen-Informationsaustausch-Gesetz die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die von einem Schengen-Staat erhaltenen Daten an einen Drittstaat, eine internationale Einrichtung oder eine natürliche oder juristische Person weitergeleitet werden dürfen.
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