Umset­zung der Schen­ge­ner Wei­ter­ent­wick­lung im Bereich Datenschutz

Der EU-Rah­men­be­schluss 2008/977/JI vom 27. Novem­ber 2008 über den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die im Rah­men der poli­zei­li­chen und justi­zi­el­len Zusam­men­ar­beit in Straf­sa­chen ver­ar­bei­tet wer­den, wur­de in der Schweiz durch eine Ände­rung des Daten­schutz­ge­set­zes umge­setzt. Die Bun­des­or­ga­ne wur­den dabei ver­pflich­tet, einer­seits die betrof­fe­ne Per­son über jede Beschaf­fung von Daten zu infor­mie­ren und ande­rer­seits Per­so­nen­da­ten auf­zu­be­wah­ren, wenn deren Ver­nich­tung die Inter­es­sen der betrof­fe­nen Per­son beein­träch­ti­gen wür­de. Ausser­dem wer­den im StGB und im Schen­gen-Infor­ma­ti­ons­aus­tausch-Gesetz die Vor­aus­set­zun­gen fest­ge­legt, unter denen die von einem Schen­gen-Staat erhal­te­nen Daten an einen Dritt­staat, eine inter­na­tio­na­le Ein­rich­tung oder eine natür­li­che oder juri­sti­sche Per­son wei­ter­ge­lei­tet wer­den dürfen.

Wei­te­re Hinweise:

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