Mit heutiger Medienmitteilung (5.Oktober 2016) veröffentlichte das Bundesgericht sein Urteil vom 22. September 2016 (4A_83/2016), worin es einer Tessiner Bank gestützt auf das DSG untersagt, den amerikanischen Behörden im Rahmen des US-Steuerprogramms Daten zu zwei Anwälten, die als Bevollmächtigte für amerikanische Kunden Konten bei der Tessiner Bank verwaltet hatten sowie zu einer Anwaltskanzlei, die der Tessiner Bank amerikanische Kunden zugeführt hatte, zu liefern.
Die beabsichtigte Datenherausgabe an die US-Behörden stellt grundsätzlich eine Verletzung der Persönlichkeit der Betroffenen dar, da die USA nicht über eine Gesetzgebung verfügen, die einen angemessenen Datenschutz im Sinn von Artikel 6 Absatz 1 DSG gewährleistet. Eine Herausgabe der Daten kann unter diesen Umständen gemäss Datenschutzgesetz dann gerechtfertigt sein, wenn dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich ist (Artikel 6 Absatz 2 DSG). Dadiese Voraussetzung im Zeitpunkt der Datenherausgabe erfüllt sein muss, können sich die Verhältnisse im Verlaufe des Verfahrens ändern. Unerlässlich in diesem Sinne wäre eine Datenlieferung an die US-Behörden namentlich, wenn ohne die Datenlieferung davon auszugehen wäre, dass der Steuerstreit mit den USA erneut eskalieren würde und der Schweizer Finanzplatz damit in Mitleidenschaft gezogen sowie der Ruf der Schweiz als zuverlässige Verhandlungspartnerin beeinträchtigt würde. Die beschwerdeführende Bank zeigt nicht hinreichend auf, dass die Herausgabe im jetzigen Zeitpunkt zur Wahrung der öffentlichen Interessen unerlässlich ist. Damit verletzt das Handels Handelsgericht im Ergebnis kein Recht, wenn es die Herausgabe untersagt.