Mit heu­ti­ger Medi­en­mit­tei­lung (5.Oktober 2016) ver­öf­fent­lich­te das Bun­des­ge­richt sein Urteil vom 22. Sep­tem­ber 2016 (4A_83/2016), wor­in es einer Tes­si­ner Bank gestützt auf das DSG unter­sagt, den ame­ri­ka­ni­schen Behör­den im Rah­men des US-Steu­er­pro­gramms Daten zu zwei Anwäl­ten, die als Bevoll­mäch­tig­te für ame­ri­ka­ni­sche Kun­den Kon­ten bei der Tes­si­ner Bank ver­wal­tet hat­ten sowie zu einer Anwalts­kanz­lei, die der Tes­si­ner Bank ame­ri­ka­ni­sche Kun­den zuge­führt hat­te, zu liefern.

Die beab­sich­tig­te Daten­her­aus­ga­be an die US-Behör­den stellt grund­sätz­lich eine Ver­let­zung der Per­sön­lich­keit der Betrof­fe­nen dar, da die USA nicht über eine Gesetz­ge­bung ver­fü­gen, die einen ange­mes­se­nen Daten­schutz im Sinn von Arti­kel 6 Absatz 1 DSG gewähr­lei­stet. Eine Her­aus­ga­be der Daten kann unter die­sen Umstän­den gemäss Daten­schutz­ge­setz dann gerecht­fer­tigt sein, wenn dies zur Wah­rung über­wie­gen­der öffent­li­cher Inter­es­sen uner­läss­lich ist (Arti­kel 6 Absatz 2 DSG). Dadie­se Vor­aus­set­zung im Zeit­punkt der Daten­her­aus­ga­be erfüllt sein muss, kön­nen sich die Ver­hält­nis­se im Ver­lau­fe des Ver­fah­rens ändern. Uner­läss­lich in die­sem Sin­ne wäre eine Daten­lie­fe­rung an die US-Behör­den nament­lich, wenn ohne die Daten­lie­fe­rung davon aus­zu­ge­hen wäre, dass der Steu­er­streit mit den USA erneut eska­lie­ren wür­de und der Schwei­zer Finanz­platz damit in Mit­lei­den­schaft gezo­gen sowie der Ruf der Schweiz als zuver­läs­si­ge Ver­hand­lungs­part­ne­rin beein­träch­tigt wür­de. Die beschwer­de­füh­ren­de Bank zeigt nicht hin­rei­chend auf, dass die Her­aus­ga­be im jet­zi­gen Zeit­punkt zur Wah­rung der öffent­li­chen Inter­es­sen uner­läss­lich ist. Damit ver­letzt das Han­dels Han­dels­ge­richt im Ergeb­nis kein Recht, wenn es die Her­aus­ga­be untersagt.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.