Die Richt­li­nie über Ver­bands­kla­gen zum Schutz der Kol­lek­tiv­in­ter­es­sen der Ver­brau­cher (“EU-Ver­bands­kla­ge­richt­li­nie”, “Coll­ec­ti­ve Redress Direc­ti­ve”) hat an Fahrt auf­ge­nom­men. Am 22. Juni 2020 haben sich das Par­la­ment und der Rat auf einen revi­dier­ten Ent­wurf geei­nigt, der nun von den Regie­run­gen der Mit­glied­staa­ten zu prü­fen ist. Der Ent­wurf ist hier abruf­bar (PDF).

Das Ziel der Richt­li­nie besteht dar­in, die kol­lek­ti­ven Inter­es­sen der Ver­brau­cher bei einer Ver­let­zung bestimm­ter Rech­te sicher­zu­stel­len. Die Mit­glied­staa­ten müs­sen daher zumin­dest eine Ver­bands­kla­ge sicher­stel­len, die sowohl einst­wei­li­gen Rechts­schutz als auch die Durch­set­zung repa­ra­to­ri­scher Ansprü­che sicher­stellt. Ein­zel­hei­ten sind den Mit­glied­staa­ten über­las­sen. Nicht gere­gelt wer­den in der Richt­li­nie Fra­gen der Zustän­dig­keit, der Voll­streckung und des anwend­ba­ren Rechts.

Betrof­fen sind die Gebie­te gemäss Annex I der Richt­li­nie – unter ande­rem die DSGVO (Erwä­gungs­grün­de 6 und 6b und Annex I Ziff. 53). Nichts spricht daher dage­gen, dass auch Ver­ant­wort­li­che oder Auf­trags­ver­ar­bei­ter ausser­halb des EWR bei einer Ver­let­zung der DSGVO vor einem Gericht des EWR mit einer Mas­sen­kla­ge kon­fron­tiert wer­den kön­nen, was bei Risi­ko­ein­schät­zun­gen u.U. zu berück­sich­ti­gen sein wird.

Hin­ter­grund der Richt­li­nie ist einer­seits “Die­sel­ga­te” und ande­rer­seits der Umstand, dass die Kom­mis­si­on der EU den Mit­glied­staa­ten schon 2013 emp­foh­len hat, Instru­men­te zur kol­lek­ti­ven Rechts­durch­set­zung vor­zu­se­hen, dies aber nur unzu­rei­chend umge­setzt sieht:

  • Ein gro­sser Teil der Mit­glied­staa­ten ver­fü­gen zwar über sol­che Instru­men­te, oft aber begrenzt auf bestimm­te Rechts­ge­bie­te, z.B. den Ver­brau­cher­schutz, das Wett­be­werbs­recht, das Arbeits­recht, Finanz­dienst­lei­stun­gen oder das Umweltschutzrecht.
  • Kol­lek­ti­ve Scha­den­er­satz­kla­gen in allen Berei­chen sehen dage­gen nur Bel­gi­en, Däne­mark, Litau­en, die Nie­der­lan­de, Por­tu­gal und UK vor.
  • In der Pra­xis hat die kol­lek­ti­ve Rechts­durch­set­zung v.a. bei Fahr- und Flug­gast­rech­ten, bei Finanz­dienst­lei­stun­gen und bei Wett­be­werbs­ver­let­zun­gen (beson­ders bei Ersatz­an­sprü­chen, wenn eine Ver­let­zung erstellt ist) Bedeu­tung erlangt.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.