Der Bundesrat hat am 14. Februar 2024 die Vernehmlassung zur VEMZ eröffet, zur Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren. Die Vernehmlassungsfrist endet am 22. Mai 2024.
Die VEMZ regelt die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung bei mündlichen Prozesshandlungen in Zivilverfahren:
Die VEMZ beruht auf der revidierten Fassung des 5. Abschnitts der ZPO, “Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung”, genauer auf Art. 141b Abs. 3. Die Referendumsfrist zur entsprechenden Teilrevision der ZPO (die auch weitere Themen betrifft) ist am 6. Juli 2023 unbenutzt verstrichen, sie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Damit können Gerichte in Zivilverfahren mündliche Prozesshandlungen mittels Video- oder ausnahmsweise Telefonkonferenzen durchführen oder den Verfahrensparteien eine entsprechende Teilnahme gestatten. Die entsprechenden neuen Bestimmungen lautet wie folgt:
Art. 141a Grundsätze
1 Das Gericht kann mündliche Prozesshandlungen auf Antrag oder von Amtes wegen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung, insbesondere mittels Videokonferenz, durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und sämtliche Parteien damit einverstanden sind.2 Sofern dieses Gesetz das persönliche Erscheinen der Parteien verlangt, ist der Einsatz elektronischer Mittel nur zulässig, wenn die Parteien damit einverstanden sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Sofern eine Verhandlung nach diesem Gesetz öffentlich ist, gewährt das Gericht auf Antrag hin den Zugang vor Ort. Das Gericht kann den Zugang auch ohne vorherigen Antrag über elektronische Mittel gewähren.
Art. 141b Voraussetzungen
1 Für den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:a. Die Übertragung von Ton und Bild zwischen sämtlichen an der Prozesshandlung beteiligten Personen erfolgt zeitgleich.
b. Bei Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen, Beweisaussagen und persönlichen Anhörungen erfolgt eine Aufzeichnung; bei den übrigen Verhandlungen kann ausnahmsweise auf Antrag oder von Amtes wegen eine Aufzeichnung erfolgen, soweit eine Verhandlung nicht ausschliesslich der freien Erörterung des Streitgegenstandes oder dem Versuch der Einigung dient.
c. Der Datenschutz und die Datensicherheit sind gewährleistet.
2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Personen kann ausnahmsweise auf die Übertragung des Bildes verzichtet werden, wenn besondere Dringlichkeit oder andere besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.3 Der Bundesrat regelt die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit.
Art. 142 Abs. 1bis
1bis Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4), so gilt die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt.
Art. 143 Abs. 1bis
1bis Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter.
Art. 145 Abs. 4
4 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG6, die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar.