Der Bun­des­rat hat am 14. Febru­ar 2024 die Ver­nehm­las­sung zur VEMZ eröf­fet, zur Ver­ord­nung über den Ein­satz elek­tro­ni­scher Mit­tel zur Ton- und Bild­über­tra­gung in Zivil­ver­fah­ren. Die Ver­nehm­las­sungs­frist endet am 22. Mai 2024.

Die VEMZ regelt die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen und die Anfor­de­run­gen an den Daten­schutz und die Daten­si­cher­heit beim Ein­satz elek­tro­ni­scher Mit­tel zur Ton- und Bild­über­tra­gung bei münd­li­chen Pro­zess­hand­lun­gen in Zivilverfahren:

Die VEMZ beruht auf der revi­dier­ten Fas­sung des 5. Abschnitts der ZPO, “Ein­satz elek­tro­ni­scher Mit­tel zur Ton- und Bild­über­tra­gung”, genau­er auf Art. 141b Abs. 3. Die Refe­ren­dums­frist zur ent­spre­chen­den Teil­re­vi­si­on der ZPO (die auch wei­te­re The­men betrifft) ist am 6. Juli 2023 unbe­nutzt ver­stri­chen, sie tritt am 1. Janu­ar 2025 in Kraft.

Damit kön­nen Gerich­te in Zivil­ver­fah­ren münd­li­che Pro­zess­hand­lun­gen mit­tels Video- oder aus­nahms­wei­se Tele­fon­kon­fe­ren­zen durch­füh­ren oder den Ver­fah­ren­s­par­tei­en eine ent­spre­chen­de Teil­nah­me gestat­ten. Die ent­spre­chen­den neu­en Bestim­mun­gen lau­tet wie folgt:

Art. 141a Grundsätze
1 Das Gericht kann münd­li­che Pro­zess­hand­lun­gen auf Antrag oder von Amtes wegen mit­tels elek­tro­ni­scher Mit­tel zur Ton- und Bild­über­tra­gung, ins­be­son­de­re mit­tels Video­kon­fe­renz, durch­füh­ren oder den am Ver­fah­ren betei­lig­ten Per­so­nen die Teil­nah­me mit­tels sol­cher Mit­tel gestat­ten, sofern das Gesetz nichts ande­res bestimmt und sämt­li­che Par­tei­en damit ein­ver­stan­den sind.

2 Sofern die­ses Gesetz das per­sön­li­che Erschei­nen der Par­tei­en ver­langt, ist der Ein­satz elek­tro­ni­scher Mit­tel nur zuläs­sig, wenn die Par­tei­en damit ein­ver­stan­den sind und kei­ne über­wie­gen­den öffent­li­chen oder pri­va­ten Inter­es­sen entgegenstehen.

3 Sofern eine Ver­hand­lung nach die­sem Gesetz öffent­lich ist, gewährt das Gericht auf Antrag hin den Zugang vor Ort. Das Gericht kann den Zugang auch ohne vor­he­ri­gen Antrag über elek­tro­ni­sche Mit­tel gewähren.

Art. 141b Voraussetzungen
1 Für den Ein­satz elek­tro­ni­scher Mit­tel zur Ton- und Bild­über­tra­gung müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

a. Die Über­tra­gung von Ton und Bild zwi­schen sämt­li­chen an der Pro­zess­hand­lung betei­lig­ten Per­so­nen erfolgt zeitgleich.
b. Bei Zeu­gen­ein­ver­nah­men, Par­tei­be­fra­gun­gen, Beweis­aus­sa­gen und per­sön­li­chen Anhö­run­gen erfolgt eine Auf­zeich­nung; bei den übri­gen Ver­hand­lun­gen kann aus­nahms­wei­se auf Antrag oder von Amtes wegen eine Auf­zeich­nung erfol­gen, soweit eine Ver­hand­lung nicht aus­schliess­lich der frei­en Erör­te­rung des Streit­ge­gen­stan­des oder dem Ver­such der Eini­gung dient.
c. Der Daten­schutz und die Daten­si­cher­heit sind gewährleistet.
2 Mit dem Ein­ver­ständ­nis der betrof­fe­nen Per­so­nen kann aus­nahms­wei­se auf die Über­tra­gung des Bil­des ver­zich­tet wer­den, wenn beson­de­re Dring­lich­keit oder ande­re beson­de­re Umstän­de des Ein­zel­falls vorliegen.

3 Der Bun­des­rat regelt die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen und die Anfor­de­run­gen an den Daten­schutz und die Datensicherheit.

Art. 142 Abs. 1bis

1bis Erfolgt die Zustel­lung einer Sen­dung an einem Sams­tag, einem Sonn­tag oder einem am Gerichts­ort vom Bun­des­recht oder vom kan­to­na­len Recht aner­kann­ten Fei­er­tag durch gewöhn­li­che Post (Art. 138 Abs. 4), so gilt die Mit­tei­lung nach Absatz 1 am näch­sten Werk­tag als erfolgt.

Art. 143 Abs. 1bis

1bis Ein­ga­ben, die innert der Frist irr­tüm­lich bei einem unzu­stän­di­gen schwei­ze­ri­schen Gericht ein­ge­reicht wer­den, gel­ten als recht­zei­tig ein­ge­reicht. Ist ein ande­res Gericht in der Schweiz zustän­dig, lei­tet das unzu­stän­di­ge Gericht die Ein­ga­be von Amtes wegen weiter.

Art. 145 Abs. 4

4 Die Bestim­mun­gen die­ses Geset­zes über den Still­stand der Fri­sten sind für alle Kla­gen nach dem SchKG6, die vor einem Gericht ein­zu­rei­chen sind, anwend­bar. Sie sind für die Beschwer­de vor der Auf­sichts­be­hör­de nicht anwendbar.