VG BE vom 26.8.1991:
- Das DSG ist nicht anwendbar auf hängige Verfahren. Ein Verwaltungsverfahren ist nur dann ein Verfahren, wenn es im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung eröffnet worden ist.
- Hier kein Anspruch auf Nennung der Personen, die einen bestimmten Vorwurf erhoben hatten, aufgrund einer Interessenabwägung – das öffentliche Interesse an der korrekten Erstellung des Steuerinventars geht dem Interesse des Notars hier aufgrund der Umstände vor, die Vermögenswerte des Erblassers zu inventarisieren.
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