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Finanz­di­rek­ti­on BE: Ver­wei­ge­rung der Ein­sicht in Steu­er­ak­ten des Erblassers

VG BE vom 26.8.1991:

  • Das DSG ist nicht anwend­bar auf hän­gi­ge Ver­fah­ren. Ein Ver­wal­tungs­ver­fah­ren ist nur dann ein Ver­fah­ren, wenn es im Hin­blick auf den Erlass einer Ver­fü­gung eröff­net wor­den ist.
  • Hier kein Anspruch auf Nen­nung der Per­so­nen, die einen bestimm­ten Vor­wurf erho­ben hat­ten, auf­grund einer Inter­es­sen­ab­wä­gung – das öffent­li­che Inter­es­se an der kor­rek­ten Erstel­lung des Steu­er­in­ven­tars geht dem Inter­es­se des Notars hier auf­grund der Umstän­de vor, die Ver­mö­gens­wer­te des Erb­las­sers zu inventarisieren.
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