Takea­ways (AI):
  • Das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin ent­schied, dass nur bei begrün­de­ten Zwei­feln an der Iden­ti­tät ein Iden­ti­täts­nach­weis erfor­der­lich ist.
  • Eine Kopie des Aus­wei­ses darf nicht ver­langt wer­den, wenn die Adres­se des Betrof­fe­nen bekannt ist.
  • Es bestehen kei­ne beson­de­ren Umstän­de, die einen zusätz­li­chen Iden­ti­täts­nach­weis recht­fer­ti­gen würden.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin hat mit Urteil vom 31. August 2020 (1 K 90.19) über die Fra­ge befun­den, unter wel­chen Umstän­den der Ver­ant­wort­li­che “begrün­de­te Zwei­fel an der Iden­ti­tät der natür­li­chen Per­son” hat (Art. 12 Abs. 6 DSGVO), die ein Aus­kunfts­be­geh­ren gestellt hat.

Das Aus­kunft­be­geh­ren ging hier an das Amts­ge­richt Tier­gar­ten das des­sen Prä­si­dent abge­lehnt hat­te, weil der Betrof­fe­ne sei­ne Iden­ti­tät nicht in der erfor­der­li­chen Form nach­ge­wie­sen habe; der Prä­si­dent hat­te statt­des­sen eine Kopie des Per­so­nal­aus­wei­ses verlangt.

Das VG Ber­lin hiess die Kla­ge des Betrof­fe­nen gut, auf Basis von § 59 des deut­schen BDSG, das die­sel­be For­mu­lie­rung ver­wen­det wie Art. 12 Abs. 6 DSGVO. Es legt bei der Fra­ge des Iden­ti­täts­nach­wei­ses einen rela­tiv stren­gen Mas­stab an und erlaubt nicht, eine Kopie eines Pas­ses oder einer ID zu ver­lan­gen, wenn die Emp­fän­ger­adres­se bereits als Adres­se des Betrof­fe­nen bekannt ist und kei­ne Anhalts­punk­te dafür bestehen, dass ein Drit­ter das Aus­kunfts­be­geh­ren im Namen des Betrof­fe­nen gestellt haben könnte:

Strit­tig zwi­schen den Betei­lig­ten ist allein die Fra­ge, ob der Klä­ger sich in der vom Beklag­ten ver­lang­ten qua­li­fi­zier­ten Form legi­ti­mie­ren muss, um die bean­trag­te schrift­li­che Aus­kunft erhal­ten zu kön­nen. Dies ist zu ver­nei­nen […]. Danach darf die aus­kunfts­pflich­ti­ge Behör­de nur dann zusätz­lich Infor­ma­tio­nen zur Bestä­ti­gung der Iden­ti­tät eines Antrag­stel­lers nur anfor­dern, wenn “begrün­de­te Zwei­fel” an des­sen Iden­ti­tät bestehen. Ohne beson­de­ren Anlass darf die aus­kunfts­pflich­ti­ge Behör­de damit kei­nen Iden­ti­täts­nach­weis von einem Antrag­stel­ler verlangen […].

Beson­de­rer Anlass oder beson­de­re Umstän­de sind hier weder vor­ge­tra­gen noch sonst ersicht­lich. Die Anschrift des Klä­gers ist dem Beklag­ten schon seit län­ge­rem bekannt. Das Amts­ge­richt Tier­gar­ten hat dem Klä­ger schon in der Ver­gan­gen­heit ver­schie­de­ne Ent­schei­dun­gen unter sei­ner gegen­wär­ti­gen Adres­se über­sandt. Außer­dem fehlt jeder Anhalts­punkt dafür, dass ein Drit­ter Inter­es­se an der begehr­ten Aus­kunft haben könn­te und des­halb unter Benut­zung einer fal­schen Iden­ti­tät die Aus­kunft erschlei­chen könn­te […]. Schließ­lich kann der Beklag­te durch eine förm­li­che Zustel­lung sei­nes Aus­kunfts­schrei­bens des­sen Fehl­lei­tung unterbinden […].

AI-generierte Takeaways können falsch sein.