- Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass nur bei begründeten Zweifeln an der Identität ein Identitätsnachweis erforderlich ist.
- Eine Kopie des Ausweises darf nicht verlangt werden, wenn die Adresse des Betroffenen bekannt ist.
- Es bestehen keine besonderen Umstände, die einen zusätzlichen Identitätsnachweis rechtfertigen würden.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 31. August 2020 (1 K 90.19) über die Frage befunden, unter welchen Umständen der Verantwortliche “begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person” hat (Art. 12 Abs. 6 DSGVO), die ein Auskunftsbegehren gestellt hat.
Das Auskunftbegehren ging hier an das Amtsgericht Tiergarten das dessen Präsident abgelehnt hatte, weil der Betroffene seine Identität nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen habe; der Präsident hatte stattdessen eine Kopie des Personalausweises verlangt.
Das VG Berlin hiess die Klage des Betroffenen gut, auf Basis von § 59 des deutschen BDSG, das dieselbe Formulierung verwendet wie Art. 12 Abs. 6 DSGVO. Es legt bei der Frage des Identitätsnachweises einen relativ strengen Masstab an und erlaubt nicht, eine Kopie eines Passes oder einer ID zu verlangen, wenn die Empfängeradresse bereits als Adresse des Betroffenen bekannt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Dritter das Auskunftsbegehren im Namen des Betroffenen gestellt haben könnte:
Strittig zwischen den Beteiligten ist allein die Frage, ob der Kläger sich in der vom Beklagten verlangten qualifizierten Form legitimieren muss, um die beantragte schriftliche Auskunft erhalten zu können. Dies ist zu verneinen […]. Danach darf die auskunftspflichtige Behörde nur dann zusätzlich Informationen zur Bestätigung der Identität eines Antragstellers nur anfordern, wenn “begründete Zweifel” an dessen Identität bestehen. Ohne besonderen Anlass darf die auskunftspflichtige Behörde damit keinen Identitätsnachweis von einem Antragsteller verlangen […].
Besonderer Anlass oder besondere Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Anschrift des Klägers ist dem Beklagten schon seit längerem bekannt. Das Amtsgericht Tiergarten hat dem Kläger schon in der Vergangenheit verschiedene Entscheidungen unter seiner gegenwärtigen Adresse übersandt. Außerdem fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass ein Dritter Interesse an der begehrten Auskunft haben könnte und deshalb unter Benutzung einer falschen Identität die Auskunft erschleichen könnte […]. Schließlich kann der Beklagte durch eine förmliche Zustellung seines Auskunftsschreibens dessen Fehlleitung unterbinden […].