Das Verwaltungsgericht Trier hat am 2.12.2019 in einem nicht öffentlich verfügbaren Entscheid (7 L 4487/19.TR) festgehalten, dass eine Behörde bei Anlage eines Aktenvorgangs nicht verpflichtet war, die betroffene Person nach Art. 13 DSGVO zu informieren, weil der Vorgang der Betroffenen bekannt sein musste und eine gesetzliche Pflicht zur Aktenführung bestand. Das sind die Kriterien, die auch in der Schweiz – jedenfalls de lege lata – im Rahmen der Erkennbarkeit gelten.
Der Entscheid ist insofern bemerkenswert, als Art. 13 Abs. 4 DSGVO eine Ausnahme von der Informationspflicht nur dann vorsieht, “wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt”. Das “die Informationen” liesse sich auch so auslegen, dass sämtliche Pflichtangaben von Art. 13 Abs. 1 und zwei DSGVO bereits bekannt sind, was hier mutmasslich nicht der Fall war. Das Gericht nahm denn auch nicht ausdrücklich Bezug auf diese Bestimmung.
Gleichzeitig hielt es fest, dass Schutzzweck der DSGVO das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und nicht Geltendmachung einer Rente ist. Es berücksichtigte mit anderen Worten den Schutzzweck der DSGVO bei der grosszügigen Anwendung einer Ausnahme – etwas, was das Bundesgericht im CS-Urteil (BGE 138 III 425) mit Bezug auf das Auskunftsrecht leider nur (aber immerhin!) im Rahmen des Rechtsmissbrauchsverbot tat:
Schließlich führt ein von der Antragstellerin behaupteter Verstoß des Antragsgegners gegen Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 – Datenschutz-Grundverordnung – durch die Anlage eines Aktenvorgangs ohne entsprechende Information an die Antragstellerin nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Denn nach Art. 1 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung dient die Verordnung dem Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und dabei insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. auch Erwägungsgründe 1 und 2 der Verordnung). Schutzrichtung der Verordnung ist demgegenüber nicht, einem Beamten eine bestmögliche Geltendmachung seiner Rechte zu ermöglichen. […] Im Übrigen ist eine derartige Information bereits deshalb untunlich, da – wie der Antragstellerin als Beamtin bekannt sein muss – dem Erlass eines Verwaltungsakts regelmäßig die Anlage eines Aktenvorgangs vorausgeht und der Antragsgegner überdies nach § 50 S. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – zur Anlage und Führung einer Personalakte verpflichtet ist. Nach alledem ist das Gericht nicht daran gehindert, den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.