Das kantonale Datenschutzgesetz ist in hängigen Verfahren der Zivil‑, Verwaltungs- und Strafrechtspflege nicht anwendbar. Das gilt im Bereich der Verwaltungsrechtspflege auch für das nichtstreitige erstinstanzliche Verfahren. Soweit – kantonalrechtliche – Datenschutzstreitigkeiten in Zusammenhang mit dem Strafvollzug stehen, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss § 43 Abs. 1 lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes unzulässig.