Der Bruder einer bei Komplikationen einer medizinischen Behandlung verstorbenen Person verlangte Auskunft vom betreffenden Spital. Die zuständige Stelle, das Departement für Finanzen und Soziales, verweigerte indes die Entbindung vom Arztgeheimnis (StGB 321 Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau heisst die Beschwerde gegen diesen Entscheid (Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2015.126/E vom 18. November 2015) gut, weil es das Interesse an Informationen über die Behandlung höher gewichtete als die Vorinstanz. Die Offenlegung müsse aber auf das Notwendige beschränkt werden und stellvertretend über einen Arzt erfolgen:
6.4 Mit Bezug auf die Interessen des Verstorbenen kann jedoch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieser, selbst wenn er seinem Bruder sowie mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn eng verbunden war, einzig aufgrund dieses Umstandes zugelassen hätte, dass seine Krankengeschichte seinem Bruder oder seiner nächsten Familie voll und ohne Einschränkung zugänglich gemacht wird (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 1995 in Pra 85 [1996] Nr. 94 E. 3). Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Abklärung der Frage, ob er aufgrund einer Fehlbehandlung verstarb, im mutmasslichen Interesse des Verstorbenen liegt. Die Abwägung der Interessen lässt somit vorliegend nur eine teilweise Offenlegung der Krankengeschichte in Bezug auf jene Daten zu, die direkt mit dem Todesfall in Zusammenhang stehen und zur Beurteilung notwendig sind, ob ein Behandlungsfehler am K zum Tod von C sel. geführt hat. Dies schliesst es jedoch aus, dass der Beschwerdeführer die vollständige Krankengeschichte einsehen kann. Dasselbe gilt auch für seine Anwältin, die nicht gleichzeitig auch die entgegenstehenden Interessen des Verstorbenen wahren kann. Der Konflikt zwischen Einsichtsinteresse und Geheimhaltungsinteresse kann jedoch dadurch gelöst werden, dass die verlangte Einsicht in die Krankengeschichte einem Arzt gewährt wird, den der Beschwerdeführer selber bestimmen kann, welcher jedoch über eine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz verfügen muss, damit die fachlichen und persönlichen Qualifikationen sichergestellt sind. Auch Art. 8 Abs. 3 DSG sieht die Mitteilung medizinischer Daten an die betroffene Person über einen Arzt vor. Dieser darf den Beschwerdeführer nur soweit über den Inhalt der Krankengeschichte unterrichten, als es das Einsichtsinteresse gebietet, welches sich vorliegend auf die Frage beschränkt, ob ein Behandlungsfehler zum Tode von C sel. geführt hat (vgl. dazu auch Entscheid des Obergerichts Schaffhausen vom 22. Dezember 1989, ZBl 91/1990 S. 364 ff.). Die Beschwerde ist somit im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen. Die Krankengeschichte von C sel. ist einer vermittelnden ärztlichen Vertrauensperson stellvertretend für den Beschwerdeführer herauszugeben.
Mit Bezug auf das vom Bruder ebenfalls angerufene Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG hielt das VGer TG hier (wie auch schon das Versicherungsgericht TG im Entscheid VV.2015.142/E vom 1. Juli 2015) fest, dass das Auskunftsrecht nicht auf die Erben übergehe und, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Zielsetzung im Verfahren, nämlich die Einsicht in die Krankengeschichte, nicht mit dem Auskunftsrecht übereinstimme:
4. Der Beschwerdeführer beruft sich für die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis vorab auf Art. 1 Abs. 7 VDSG. Dem steht jedoch entgegen, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nicht auf die Erben übergeht. Wie das Bundesgericht in BGE 140 V 464 E. 4.2 zudem explizit ausgeführt hat, ist das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG dazu bestimmt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine übrigen Datenschutzrechte wahrzunehmen. Dies habe auch für Art. 1 VDSG zu gelten, welcher die Modalitäten des Auskunftsrechts regle. Auch die Zielsetzung im vorliegenden Verfahren stimmt somit nicht mit den entsprechenden Bestimmungen des DSG und der VDSG überein, weshalb der Beschwerdeführer aus dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Insofern kann offen gelassen werden, ob für Art. 1 Abs. 7 VDSG überhaupt eine gesetzliche Grundlage besteht, was Urs Maurer-Lambrou und Simon Kunz im Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, in Rz. 6 zu Art. 2 DSG, klar verneinen.