Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat einen Entscheid der Kreisschulpflege B der Stadt Zürich geschützt (Urteil VB.2019.00153 vom 12. September 2019, bei dem es um die Einsicht eines Vaters in eine E‑Mail der Mutter an die Schule ging. Der Vater hatte in offenbar hochstrittigen Verhältnissen wissen wollen, ob eine Einladung der Schule zu getrennten Elterngesprächen auf ein Ersuchen der Kindsmutter zurückging. Die Kreisschulpflege hatte diese Einsicht verweigert – zu Recht, sagt das VGer ZH: Das Volksschulgesetz gebe diesen Anspruch nicht her, und das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz IDG sei nicht anwendbar; doch selbst nach IDG wäre diese Auskunft zu verweigern.
Interessant ist die Bemerkung (obiter, aber immerhin), dass das Auskunftsbegehren allenfalls missbräuchlich gewesen wäre:
Anzumerken bleibt, dass vorliegend überdies fraglich erscheint, ob das Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers nicht als rechtsmissbräuchlich hätte gewertet werden müssen. Angesichts des unbestrittenermassen schon seit Langem bestehenden und offensichtlich tiefgreifenden Konflikts zwischen dem Beschwerdeführer und C erscheint zumindest sehr fraglich, ob es ihm tatsächlich darum geht, eine Information über eine behördliche Tätigkeit erhältlich zu machen bzw. ob sein Ersuchen den vom IDG verfolgten Zwecken dient (vgl. § 1 Abs. 2 IDG).
Das Bundesgericht vertritt (nach dem DSG) bekanntlich eine harte Linie, was Auskunftsbegehren angeht, hat die Türe zum Einwand des Rechtsmissbrauchs aber offengelassen (BGE 138 III 425 E. 5.5):
So fällt Rechtsmissbrauch in Betracht, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken eingesetzt wird, etwa um sich die Kosten einer Datenbeschaffung zu sparen, die sonst bezahlt werden müssten […]. Zu denken ist etwa auch an eine schikanöse Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft, lediglich um den Auskunftspflichtigen zu schädigen […]. Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit Rechtsmissbrauch wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG will nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht eingreifen
Diese Rechtsprechung wurde seither häufig aufgegriffen, aber nicht konkretisiert.
Mit dem revidierten DSG dürfte die Frage insofern an Bedeutung verlieren, als eine Verweigerung der Auskunft aufgrund eigener überwiegender Interessen des Verantwortlichen auch dann möglich werden dürfte, wenn der Verantwortliche die Personendaten des Antragstellers Dritten weitergibt (so jedenfalls der Nationalrat; angesichts des hohen politischen Drucks auf den Ständerat vor dem Hintergrund der Prüfung der Angemessenheit durch die EU-Kommission ist ein Abweichen des Ständerats in diesem Punkt aber nicht wahrscheinlich).