Das Ver­wal­tungs­ge­richt des Kan­tons Zürich hat einen Ent­scheid der Kreis­schul­pfle­ge B der Stadt Zürich geschützt (Urteil VB.2019.00153 vom 12. Sep­tem­ber 2019, bei dem es um die Ein­sicht eines Vaters in eine E‑Mail der Mut­ter an die Schu­le ging. Der Vater hat­te in offen­bar hoch­strit­ti­gen Ver­hält­nis­sen wis­sen wol­len, ob eine Ein­la­dung der Schu­le zu getrenn­ten Eltern­ge­sprä­chen auf ein Ersu­chen der Kinds­mut­ter zurück­ging. Die Kreis­schul­pfle­ge hat­te die­se Ein­sicht ver­wei­gert – zu Recht, sagt das VGer ZH: Das Volks­schul­ge­setz gebe die­sen Anspruch nicht her, und das kan­to­na­le Infor­ma­ti­ons- und Daten­schutz­ge­setz IDG sei nicht anwend­bar; doch selbst nach IDG wäre die­se Aus­kunft zu verweigern.

Inter­es­sant ist die Bemer­kung (obiter, aber immer­hin), dass das Aus­kunfts­be­geh­ren allen­falls miss­bräuch­lich gewe­sen wäre:

Anzu­mer­ken bleibt, dass vor­lie­gend über­dies frag­lich erscheint, ob das Ein­sichts­be­geh­ren des Beschwer­de­füh­rers nicht als rechts­miss­bräuch­lich hät­te gewer­tet wer­den müs­sen. Ange­sichts des unbe­strit­te­n­er­ma­ssen schon seit Lan­gem bestehen­den und offen­sicht­lich tief­grei­fen­den Kon­flikts zwi­schen dem Beschwer­de­füh­rer und C erscheint zumin­dest sehr frag­lich, ob es ihm tat­säch­lich dar­um geht, eine Infor­ma­ti­on über eine behörd­li­che Tätig­keit erhält­lich zu machen bzw. ob sein Ersu­chen den vom IDG ver­folg­ten Zwecken dient (vgl. § 1 Abs. 2 IDG).

Das Bun­des­ge­richt ver­tritt (nach dem DSG) bekannt­lich eine har­te Linie, was Aus­kunfts­be­geh­ren angeht, hat die Türe zum Ein­wand des Rechts­miss­brauchs aber offen­ge­las­sen (BGE 138 III 425 E. 5.5):

So fällt Rechts­miss­brauch in Betracht, wenn das Aus­kunfts­recht zu daten­schutz­wid­ri­gen Zwecken ein­ge­setzt wird, etwa um sich die Kosten einer Daten­be­schaf­fung zu spa­ren, die sonst bezahlt wer­den müss­ten […]. Zu den­ken ist etwa auch an eine schi­ka­nö­se Rechts­aus­übung ohne wirk­li­ches Inter­es­se an der Aus­kunft, ledig­lich um den Aus­kunfts­pflich­ti­gen zu schä­di­gen […]. Eine zweck­wid­ri­ge Ver­wen­dung des daten­schutz­recht­li­chen Aus­kunfts­rechts und damit Rechts­miss­brauch wäre wohl auch anzu­neh­men, wenn das Aus­kunfts­be­geh­ren ein­zig zum Zweck gestellt wird, die (spä­te­re) Gegen­par­tei aus­zu­for­schen und Bewei­se zu beschaf­fen, an die eine Par­tei sonst nicht gelan­gen könn­te. Denn das Aus­kunfts­recht nach Art. 8 DSG will nicht die Beweis­mit­tel­be­schaf­fung erleich­tern oder in das Zivil­pro­zess­recht eingreifen

Die­se Recht­spre­chung wur­de seit­her häu­fig auf­ge­grif­fen, aber nicht konkretisiert.

Mit dem revi­dier­ten DSG dürf­te die Fra­ge inso­fern an Bedeu­tung ver­lie­ren, als eine Ver­wei­ge­rung der Aus­kunft auf­grund eige­ner über­wie­gen­der Inter­es­sen des Ver­ant­wort­li­chen auch dann mög­lich wer­den dürf­te, wenn der Ver­ant­wort­li­che die Per­so­nen­da­ten des Antrag­stel­lers Drit­ten wei­ter­gibt (so jeden­falls der Natio­nal­rat; ange­sichts des hohen poli­ti­schen Drucks auf den Stän­de­rat vor dem Hin­ter­grund der Prü­fung der Ange­mes­sen­heit durch die EU-Kom­mis­si­on ist ein Abwei­chen des Stän­de­rats in die­sem Punkt aber nicht wahrscheinlich).

AI-generierte Takeaways können falsch sein.