VPB 67.70: Ent­scheid des Präsidenten der Eidgenössischen Daten­schutz­kom­mis­si­on vom 8. Dezem­ber 2000

Art. 8 Abs. 2 DSG. Aus­kunfts­recht. Gegen­stand. Beweis­last für die Rich­tig­keit der Aus­kunft und Mitwirkungspflicht.

- Zuständigkeit der Eidgenössischen Daten­schutz­kom­mis­si­on bei behaup­te­ter Rechts­ver­wei­ge­rung (E. 1).

- Nach Art. 8 Abs. 2 DSG besteht kein Rechts­an­spruch, Aus­kunft über sämtliche tech­nisch möglichen Daten­ab­fra­gen eines Bun­des­or­gans zu erhal­ten. Der Aus­kunfts­an­spruch erstreckt sich ein­zig auf Per­so­nen­da­ten der um Aus­kunft ersu­chen­den Per­son, und er besteht nur gegenüber dem Inha­ber einer Daten­samm­lung (E. 2).

- Das DSG setzt vor­aus, dass die vom Inha­ber einer Daten­samm­lung zu ertei­len­de Aus­kunft der Wahr­heit ent­spricht. Dafür, dass der Inha­ber einer Daten­samm­lung wahrheitsgemässe Aus­kunft erteilt hat, ist er im Streit­fall auch beweis­pflich­tig. Indes­sen ver­mag die blo­sse Behaup­tung des Beschwerdeführers, die ihm erteil­te Aus­kunft sei unvollständig oder unwahr, für sich allein kei­ne Grund­la­ge dafür zu bie­ten, dass dies tatsächlich so ist (E. 4.a).

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AI-generierte Takeaways können falsch sein.